Artikel 55 VO (EU) 2014/536
Prüferinformation
(1) Der Sponsor stellt dem Prüfer eine Prüferinformation zur Verfügung.
(2) Die Prüferinformation wird aktualisiert, wenn neue relevante Sicherheitsinformationen verfügbar werden, und wird mindestens einmal jährlich vom Sponsor überprüft.
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