ANHANG II VO (EU) 2014/536
ANTRAGSUNTERLAGEN FÜR WESENTLICHE ÄNDERUNGEN
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A.
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EINFÜHRUNG UND ALLGEMEINE GRUNDLAGEN
- 1.
- Betrifft eine wesentliche Änderung mehr als eine klinische Prüfung desselben Sponsors und desselben Prüfpräparats, so kann der Sponsor einen einzigen Antrag auf Genehmigung der wesentlichen Änderung stellen. Das Anschreiben enthält ein Verzeichnis aller klinischen Prüfungen, auf die sich der Antrag für eine wesentliche Änderung bezieht, mit den offiziellen EU-Prüfungsnummern und den jeweiligen Identifikationsnummern jeder einzelnen dieser klinischen Prüfungen.
- 2.
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Der Antrag ist vom Sponsor oder einem Vertreter des Sponsors zu unterzeichnen. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Sponsor, dass er sich des Folgendem vergewissert hat:
- a)
- Die erteilten Auskünfte sind vollständig,
- b)
- die beigefügten Unterlagen vermitteln ein genaues Bild der verfügbaren Informationen und
- c)
- die klinische Prüfung wird nach Maßgabe der geänderten Unterlagen durchgeführt.
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B.
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ANSCHREIBEN
- 3.
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Das Anschreiben enthält die folgenden Angaben:
- a)
- in der Betreffzeile die EU-Prüfungsnummer, den Titel der klinischen Prüfung sowie die Codenummer für die wesentliche Änderung, die eine eindeutige Identifizierung der wesentlichen Änderung erlaubt; dabei sollte diese Codenummer in den gesamten Antragsunterlagen durchgängig verwendet werden;
- b)
- Identifizierung des Antragstellers;
- c)
- Identifizierung der wesentlichen Änderung (Codenummer des Sponsors für die wesentliche Änderung und Tag). Ein Änderungsantrag kann mehrere Änderungen des Prüfplans oder der zugehörigen wissenschaftlichen Unterlagen betreffen;
- d)
- einen markierten Hinweis auf besondere Aspekte der Änderung und einen Hinweis darauf, wo relevante Informationen oder Textteile in den ursprünglichen Antragsunterlagen zu finden sind;
- e)
- Hervorheben aller Informationen, die sich auf das den Prüfungsteilnehmern entstehende Risiko auswirken könnten und im Formular für den Antrag auf Genehmigung der Änderung nicht enthalten sind;
- f)
- gegebenenfalls eine Liste aller klinischen Prüfungen, die wesentlich geändert wurden, mit EU-Prüfungsnummern und den jeweiligen Änderungscodenummern.
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C.
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ANTRAGSFORMULAR FÜR ÄNDERUNGEN
- 4.
- Das ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllte Antragsformular für Änderungen.
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D.
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BESCHREIBUNG DER ÄNDERUNG
- 5.
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Die Änderung ist wie folgt zu erläutern und zu verdeutlichen:
- a)
- durch einen Auszug aus den zu ändernden Unterlagen, in dem die alten und neuen Formulierungen durch Markierung im Korrekturmodus erkennbar sind, und einen Auszug nur mit den neuen Formulierungen sowie einer Begründung der Änderungen und
- b)
- ungeachtet des Buchstabens a im Falle, dass die Änderungen so weitverbreitet oder weitreichend sind, dass sie eine völlig neue Fassung der Unterlagen rechtfertigen, durch eine neue Fassung der gesamten Unterlagen (in solchen Fällen sollten die Änderungen der Unterlagen in einer zusätzlichen Tabelle aufgeführt werden, wobei identische Änderungen zusammengefasst werden können).
- 6.
- Die neue Fassung der Unterlagen ist durch den Tag und eine neue Versionsnummer gekennzeichnet.
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E.
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ERGÄNZENDE INFORMATIONEN
- 7.
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Zusätzliche Informationen umfassen gegebenenfalls mindestens Folgendes:
- a)
- Zusammenfassungen von Daten;
- b)
- eine aktualisierte Gesamtbewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses;
- c)
- mögliche Folgen für Prüfungsteilnehmer, die bereits an der klinischen Prüfung teilnehmen;
- d)
- mögliche Folgen für die Bewertung der Ergebnisse;
- e)
- Unterlagen in Zusammenhang mit etwaigen Änderungen der Informationen an die Prüfungsteilnehmer oder deren gesetzliche Vertreter, dem Verfahren der Einwilligung nach Aufklärung, dem Formblatt der Einwilligung nach Aufklärung, den Informationsbögen oder den Einladungsschreiben und
- f)
- eine Begründung der mit dem Antrag auf eine wesentliche Änderung angestrebten Änderungen.
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F.
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AKTUALISIERUNG DES EU-ANTRAGSFORMULARS
- 8.
- Sofern eine wesentliche Änderung mit Änderungen der Einträge in dem in Anhang I erwähnten EU-Antragsformular verbunden ist, sollte eine überarbeitete Version dieses Formulars übermittelt werden. Die von der wesentlichen Änderung betroffenen Felder sollten im überarbeiteten Formular markiert werden.
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G.
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NACHWEIS DER ZAHLUNG VON GEBÜHREN (ANGABEN FÜR JEDEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT)
- 9.
- Gegebenenfalls ist ein Nachweis der Zahlung von Gebühren beizubringen.
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