„ANHANG IV VO (EU) 2014/538
MODUL FÜR UMWELTSCHUTZAUSGABENRECHNUNGEN
Abschnitt 1
Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d. h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die von den gebietsansässigen Einheiten für den Umweltschutz aufgewandt werden, so dargestellt, dass sie mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten kompatibel sind. Diese Rechnungen ermöglichen die Aufstellung der nationalen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind. Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Angaben nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.Abschnitt 2
Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden folgende Sektoren:- —
der Sektor Staat (einschließlich private Organisationen ohne Erwerbszweck) und die Kapitalgesellschaften als Umweltschutzdienstleistungen erbringende institutionelle Sektoren. Spezialisierte Produzenten sind solche, deren Haupttätigkeit die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen ist;
- —
die Haushalte, der Staat und die Kapitalgesellschaften als Verwender von Umweltschutzdienstleistungen;
- —
die übrige Welt als Empfänger oder Leistende von Umweltschutztransfers.
Abschnitt 3
Die Mitgliedstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:- —
Produktionswert der Umweltschutzdienstleistungen, wobei nach Marktproduktion, Nichtmarktproduktion und Produktion im Rahmen von Hilfstätigkeiten unterschieden wird,
- —
von spezialisierten Produzenten als Vorleistungen verwendete Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Ein- und Ausfuhren von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Mehrwertsteuer (MwSt.) und andere Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen auf Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Bruttoanlageinvestitionen und Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern zur Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Endverwendung von Umweltschutzdienstleistungen,
- —
Umweltschutztransfers (erhalten/geleistet).
Abschnitt 4
- 1.
- Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
- 2.
- Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
- 3.
- Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
- 4.
- Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
- 5.
- Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
- 6.
- Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.
Abschnitt 5
- 1.
- Die übermittelten Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind aufgeschlüsselt nach
- —
Arten von Produzenten/Verwendern von Umweltschutzdienstleistungen gemäß Abschnitt 2,
- —
Klassen der Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA), wie folgt gruppiert:
bei Tätigkeiten des Staates und Umweltschutztransfers:
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
Summe aus CEPA 1 + 4 + 5 + 7
- —
CEPA 6
- —
Summe aus CEPA 8 und CEPA 9
bei Hilfstätigkeiten von Kapitalgesellschaften:
- —
CEPA 1
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
Summe aus CEPA 4, CEPA 5, CEPA 6, CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9
bei Kapitalgesellschaften, die im Rahmen einer Nebentätigkeit Umweltdienstleistungen erbringen oder als spezialisierte Produzenten agieren:
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
CEPA 4
bei Haushalten als Verwendern:
- —
CEPA 2
- —
CEPA 3
- —
folgenden NACE-Codes für die Erbringung von Umweltschutzdienstleistungen im Rahmen einer Hilfstätigkeit: NACE Rev. 2 B, C, D, Abteilung 36. Die Daten des Abschnitts C werden nach Abteilungen aufgelistet. Abteilungen 10–12, 13–15 sowie 31–32 werden zusammengefasst. Mitgliedstaaten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) (im Hinblick auf die Definitionen der Merkmale, das technische Format für die Datenübermittlung, die erforderlichen Doppelmeldungen gemäß NACE Rev. 1.1 und NACE Rev. 2 und die zuzulassenden Abweichungen bei der strukturellen Unternehmensstatistik) nicht verpflichtet sind, Daten zu Umweltschutzausgaben für einen oder mehrere dieser NACE-Codes zu erheben, müssen für die betreffenden NACE-Codes keine Daten liefern.
- 2.
- Bei den in Nummer 1 genannten CEPA-Klassen handelt es sich um
- CEPA 1 —
- Luftreinhaltung und Klimaschutz
- CEPA 2 —
- Abwasserwirtschaft
- CEPA 3 —
- Abfallwirtschaft
- CEPA 4 —
- Schutz und Sanierung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser
- CEPA 5 —
- Lärm- und Erschütterungsschutz
- CEPA 6 —
- Arten- und Landschaftsschutz
- CEPA 7 —
- Strahlenschutz
- CEPA 8 —
- Forschung und Entwicklung im Umweltbereich
- CEPA 9 —
- Sonstige Umweltschutzaktivitäten.
Abschnitt 6
Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
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