ANHANG V VO (EU) 2014/538

MODUL FÜR RECHNUNGEN DES SEKTORS UMWELTGÜTER UND -DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt 1

Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten kompatiblen Weise erfasst und dargestellt. Die Rechnungen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen sollten unter Verwendung bereits vorhandener Informationen aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, strukturellen Unternehmensstatistiken, Unternehmensregistern und sonstigen Quellen erstellt werden. In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Rechnungen zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter und -dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert. Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in folgende Kategorien: umweltrelevante Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.

Abschnitt 3

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Marktproduktion, davon:

Ausfuhren,

Wertschöpfung aus Marktaktivitäten,

Beschäftigung aus Marktaktivitäten.

Alle Daten — außer dem Merkmal „Beschäftigung” , das in „Vollzeitäquivalenten” angegeben wird — werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4

1.
Die Statistiken werden jährlich erstellt und übermittelt.
2.
Die Statistiken werden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres übermittelt.
3.
Um dem Bedarf der Nutzer an vollständigen und rechtzeitig vorliegenden Datensätzen gerecht zu werden, erstellt die Kommission (Eurostat) Schätzungen der Gesamtzahlen der 28 Mitgliedstaaten der EU hinsichtlich der wichtigsten Aggregate dieses Moduls, sobald ausreichende länderspezifische Daten vorliegen. Die Kommission (Eurostat) erstellt und veröffentlicht, sofern möglich, Schätzungen für Daten, die die Mitgliedstaaten nicht innerhalb der in Nummer 2 angegebenen Frist vorgelegt haben.
4.
Das erste Bezugsjahr ist das Jahr 2015.
5.
Bei der ersten Datenübermittlung legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für den Zeitraum von 2014 bis zum ersten Bezugsjahr vor.
6.
Bei jeder nachfolgenden Datenübermittlung an die Kommission legen die Mitgliedstaaten Jahresdaten für die Jahre n – 2, n – 1 und n vor, wobei n für das Bezugsjahr steht. Die Mitgliedstaaten können alle verfügbaren Daten für die dem Jahr 2014 vorausgehenden Jahre übermitteln.

Abschnitt 5

1.
Die zu übermittelnden Daten zu allen in Abschnitt 3 aufgelisteten Merkmalen sind kreuzklassifiziert nach

Systematik der Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2 (Aggregationsebene A*21 nach dem ESVG),

CEPA-Klassen sowie der Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA), gegliedert wie folgt:

CEPA 1

CEPA 2

CEPA 3

CEPA 4

CEPA 5

CEPA 6

Summe aus CEPA 7, CEPA 8 und CEPA 9

CReMA 10

CReMA 11

CReMA 13

CReMA 13A

CReMA 13B

CReMA 13C

CReMA 14

Summe aus CReMA 12, CReMA 15 und CReMA 16 zu melden.

2.
Die in Absatz 1 genannten CEPA-Klassen sind in Anhang IV aufgeführt. Bei den in Nummer 1 genannten CReMA-Klassen handelt es sich um:

CReMA 10 —
Wassermanagement
CReMA 11 —
Management von Waldressourcen
CReMA 12 —
Management des natürlichen Pflanzen- und Tierbestands
CReMA 13 —

Energieressourcenmanagement

— CReMA 13A —
Energiegewinnung aus erneuerbaren Quellen
— CReMA 13B —
Wärme-/Energieeinsparungen und -management
— CReMA 13C —
Minimierung der Verwendung fossiler Energieträger als Rohstoffe
CReMA 14 —
Management mineralischer Rohstoffe
CReMA 15 —
Forschung und Entwicklung für Ressourcenmanagement
CReMA 16 —
Sonstige Aktivitäten des Ressourcenmanagements.

Abschnitt 6

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

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