Artikel 1 VO (EU) 2014/539

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Präferenzeinfuhrregelung für die Einfuhr von Reis der KN-Codes 100610 (mit Ausnahme des KN-Codes 10061010), 100620 und 100630 mit Ursprung in Bangladesch festgelegt.

(2) Die Präferenzeinfuhrregelung ist auf eine Menge von 4000 Tonnen Reisäquivalent (geschälter Reis) pro Kalenderjahr beschränkt.

Die Mengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1312/2008 umgerechnet.

(3) Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, mit dem die Anwendung der Präferenzeinfuhrregelung des Absatzes 1 dieses Artikels ausgesetzt wird, wenn sie feststellt, dass im laufenden Jahr die Einfuhren im Rahmen der genannten Präferenzeinfuhrregelung die in Absatz 2 dieses Artikels angegebene Menge erreicht haben. Dieser Durchführungsrechtsakt wird ohne Anwendung des Verfahrens gemäß Artikel 6 Absatz 2 erlassen.

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