Artikel 2 VO (EU) 2014/539

Einfuhrzoll

(1) Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzten Menge entsprechen die Einfuhrzölle für Reis Folgendem:

a)
bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 100610, mit Ausnahme des KN-Codes 10061010, den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zöllen, vermindert um 50 % und des Weiteren vermindert um einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;
b)
bei geschältem Reis des KN-Codes 100620 dem gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Zoll, vermindert um 50 % und des Weiteren vermindert um einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;
c)
bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 dem gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgesetzten Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR, anschließend vermindert um 50 % und vermindert um einen weiteren Betrag von 6,52 EUR.

(2) Absatz 1 gilt unter der Bedingung, dass die zuständige Behörde Bangladeschs eine Ursprungsbescheinigung ausgestellt hat.

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