Artikel 3 VO (EU) 2014/539

Delegierte Befugnisse

Um die Verlässlichkeit und Wirksamkeit der Präferenzeinfuhrregelung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 4 zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die die Teilnahme an der mit Artikel 1 festgelegten Präferenzeinfuhrregelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen.

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