Anlage 2 VO (EU) 2014/540

MUSTER

EU-Typgenehmigungsbogen

Stempel der Genehmigungsbehörde Benachrichtigung über

die Erteilung der Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der Typgenehmigung(1)

den Entzug der Typgenehmigung(1)

für einen Typ einer Schalldämpferanlage als selbständige technische Einheit in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 540/2014 Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT 1

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2.
Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern auf der selbständigen technischen Einheit vorhanden(2):
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4.
Fahrzeugklasse(3):
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers:
0.7.
Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Anbringungsstelle und -art des EU-Typgenehmigungszeichens:
0.8.
Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
0.9.
(ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers:

ABSCHNITT II

1.
Zusätzliche Angaben (falls zutreffend): siehe Beiblatt.
2.
Technischer Dienst, der für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist:
3.
Datum des Prüfberichts:
4.
Nummer des Prüfberichts:
5.
Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt.
6.
Ort:
7.
Datum:
8.
Unterschrift:
9.
Eine Liste der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Unterlagen, die auf Antrag eingesehen werden können, liegt bei.
Anlagen:Beschreibungsmappe
Prüfbericht

Fußnote(n):

(1)

Nichtzutreffendes streichen.

(2)

Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs gemäß dem Typgenehmigungsbogen irrelevant sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” zu ersetzen (z. B. ABC??123??).

(3)

Gemäß der Definition in Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 2007/46/EG.

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