Artikel 2 VO (EU) 2014/548

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung und ihrer Anhänge gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Leistungstransformator” bezeichnet ein ortsfestes Gerät mit zwei oder mehr Wicklungen, das mittels elektromagnetischer Induktion ein Wechselspannungs- und -stromsystem in ein anderes Wechselspannungs- und -stromsystem umwandelt, das in der Regel unterschiedliche Werte, aber dieselbe Frequenz aufweist, um elektrische Leistung zu übertragen.
2.
„Kleinleistungstransformator” bezeichnet einen Leistungstransformator mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel von höchstens 1,1 kV.
3.
„Mittelleistungstransformator” bezeichnet einen Leistungstransformator, bei dem alle Wicklungen eine Nennleistung bis zu 3150 kVA aufweisen, mit einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 1,1 kV bis zu 36 kV.
4.
„Großleistungstransformator” bezeichnet einen Leistungstransformator mit mindestens einer Wicklung mit einer Nennleistung über 3150 kVA oder einer höchsten Spannung für Betriebsmittel über 36 kV.
5.
„Flüssigkeitsgefüllter Transformator” bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen in Flüssigkeit getaucht sind.
6.
„Trockentransformator” bezeichnet einen Transformator, in dem der magnetische Kreis und die Wicklungen nicht in Isolierflüssigkeit getaucht sind.
7.
„Am Mast montierter Mittelleistungstransformator” bezeichnet einen für den Außenbereich geeigneten Leistungstransformator mit einer Nennleistung bis zu 400 kVA, der speziell für die Anbringung an der Tragestruktur von Stromfreileitungen bestimmt ist.
8.
„Verteilungstransformator mit Spannungsregelung” bezeichnet einen Mittelleistungstransformator, der mit zusätzlichen Komponenten innerhalb oder außerhalb des Transformatorgehäuses ausgerüstet ist, die der automatischen Steuerung der Eingangs- oder Ausgangsspannung des Transformators zwecks Regelung der Betriebsspannung unter Last dienen.
9.
„Wicklung” bezeichnet eine Spulenbaugruppe, die einen Stromkreis mit einer der dem Transformator zugewiesenen Spannungen bildet.
10.
„Nennspannung einer Wicklung” (Ur) bezeichnet die anzulegende oder im Leerlauf zu entwickelnde Spannung zwischen den Anschlüssen einer Wicklung ohne Anzapfungen oder einer Wicklung mit Anzapfungen, die miteinander auf der Hauptanzapfung verbunden sind.
11.
„Oberspannungswicklung” bezeichnet die Wicklung mit der höchsten Nennspannung.
12.
„Höchste Spannung für Betriebsmittel” (Um) einer Transformatorwicklung bezeichnet den höchsten Effektivwert der Außenleiterspannung, auf den eine Transformatorwicklung entsprechend ihrer Isolation ausgelegt ist.
13.
„Nennleistung” (Sr) bezeichnet die Bezugsgröße für die Scheinleistung einer Wicklung, die zusammen mit der Nennspannung der Wicklung den Nennstrom bestimmt.
14.
„Kurzschlussverluste” (Pk) bezeichnet die aufgenommene Wirkleistung eines Wicklungspaars bei Nennfrequenz und Bezugstemperatur, wenn der Nennstrom (Anzapfungsstrom) durch den Außenleiteranschluss (bzw. die Außenleiteranschlüsse) einer der Wicklungen fließt und die Anschlüsse der anderen Wicklungen mit sämtlichen eventuell vorhandenen Wicklungen, die über Anzapfungen mit der Hauptanzapfung verbunden sind, kurzgeschlossen sind, während eventuell vorhandene weitere Wicklungen offen sind.
15.
„Leerlaufverluste” (Po) bezeichnet die aktive Leistungsaufnahme bei Nennfrequenz, wenn der Transformator versorgt wird und der Sekundärstromkreis geöffnet ist. Die angelegte Spannung ist die Nennspannung, und die Erregerwicklung, falls mit einer Anzapfung versehen, ist an ihre Hauptanzapfung angeschlossen.
16.
„Effizienzindex” (PEI) bezeichnet den Höchstwert für das Verhältnis der abgegebenen Scheinleistung eines Transformators abzüglich der elektrischen Verluste zur abgegebenen Scheinleistung des Transformators.
17.
„Angegebene Werte” bezeichnen die in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Werte und gegebenenfalls die zu ihrer Berechnung verwendeten Werte.
18.
„Doppelspannungswandler” bezeichnet einen Transformator mit einer oder mehreren Wicklungen mit zwei verfügbaren Spannungen, der es ermöglicht, eine Nennleistung bei einer von zwei verschiedenen Spannungen zu erreichen und bereitzustellen.
19.
„Prüfung im Beisein von Zeugen” bezeichnet die aktive Beobachtung der physischen Prüfung des von einer anderen Partei untersuchten Produkts, um Schlussfolgerungen hinsichtlich der Gültigkeit der Prüfung und der Prüfergebnisse zu ziehen. Dazu zählen beispielsweise Schlussfolgerungen hinsichtlich der Konformität von Prüf- und Berechnungsverfahren mit den geltenden Normen und Rechtsvorschriften.
20.
„Werksabnahme” bezeichnet eine Prüfung eines bestellten Produkts, bei dem der Kunde die Prüfung im Beisein von Zeugen vornimmt, um vor der Abnahme oder der Inbetriebnahme festzustellen, ob das Produkt die vertraglichen Anforderungen vollständig erfüllt.
21.
„Gleichwertiges Modell” bezeichnet ein Modell, das dieselben für die bereitzustellenden technischen Informationen relevanten technischen Merkmale aufweist, das aber von demselben Hersteller oder Importeur als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird.
22.
„Modellkennung” bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder mit demselben Hersteller- oder Importeurnamen unterscheidet.

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