Artikel 3 VO (EU) 2014/548

Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang I festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Wenn Schwellenspannungen in Stromverteilungsnetzen von den in der Union geltenden Normwerten(1) abweichen, melden die Mitgliedstaaten dies der Kommission, damit eine Bekanntmachung über die korrekte Auslegung der Tabellen I.1, I.2, I.3a, I.3b, I.4, I.5, I.6, I.7, I.8 und I.9 in Anhang I veröffentlicht werden kann.

Fußnote(n):

(1)

In Anhang 2B der Cenelec-Norm EN 60038 wird eine nationale Abweichung in der Tschechischen Republik angeführt; danach beträgt die Normspannung für die höchste Spannung für Betriebsmittel in Gleichstrom-Dreiphasensystemen 38,5 kV statt 36 kV und 25 kV statt 24 kV.

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