Artikel 1 VO (EU) 2014/560

Gründung

(1) Zur Umsetzung der gemeinsamen Technologieinitiative für biobasierte Industriezweige (im Folgenden „BBI-Initiative” ) wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV (im Folgenden „GUBBI” ) gegründet. Um der Laufzeit von Horizont 2020 Rechnung zu tragen, sind Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch das GUBBI bis spätestens 31. Dezember 2020 zu veröffentlichen. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden.

(2) Das GUBBI ist eine Einrichtung, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft gemäß Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 betraut ist.

(3) Das GUBBI besitzt Rechtspersönlichkeit. Es verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(4) Sitz des GUBBI ist Brüssel, Belgien.

(5) Die Satzung des GUBBI (im Folgenden „Satzung” ) ist im Anhang niedergelegt.

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