Artikel 2 VO (EU) 2014/560
Ziele
Das GUBBI verfolgt folgende Ziele:
- a)
- einen Beitrag zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 und insbesondere von Teil III des Beschlusses 2013/743/EU zu leisten;
- b)
-
einen Beitrag zu den Zielen der BBI-Initiative zu leisten, die auf eine im Hinblick auf die Ressourcennutzung effizientere und nachhaltige Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen sowie auf die Steigerung von Wirtschaftswachstum und Beschäftigung, vor allem in ländlichen Gebieten, durch die Entwicklung nachhaltiger und wettbewerbsfähiger biobasierter Industriezweige in Europa auf der Grundlage moderner Bioraffinerien, die ihre Biomasse aus nachhaltigen Quellen beziehen, ausgerichtet ist, insbesondere im Hinblick auf Folgendes:
- i)
- Demonstration von Technologien, mit denen neue chemische Bausteine, neue Werkstoffe und neue Verbraucherprodukte aus europäischer Biomasse entwickelt werden können, die den Bedarf an fossilen Ausgangsstoffen ersetzen;
- ii)
- Entwicklung von Geschäftsmodellen, die die Wirtschaftsbeteiligten der gesamten Wertschöpfungskette — angefangen bei der Versorgung mit Biomasse über Bioraffinerien bis hin zum Verbraucher biobasierter Werkstoffe und Chemikalien sowie von Biobrenn- und -kraftstoffen — zusammenführen, auch durch Schaffung neuer sektorenübergreifender Verbindungen und Unterstützung branchenübergreifender Cluster;
- iii)
- Aufbau von Bioraffinerie-Anlagen als Vorzeigeprojekt, bei denen Technologien und Geschäftsmodelle für biobasierte Werkstoffe und Chemikalien sowie für Biobrenn- und -kraftstoffe zum Einsatz kommen und die Kosten- und Leistungsverbesserungen in einem Maß aufweisen, das sie gegenüber auf fossilen Ausgangsstoffen beruhenden Alternativen konkurrenzfähig macht.
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