Artikel 3 VO (EU) 2014/560
Finanzbeitrag der Union
(1) Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zur Deckung der Verwaltungskosten und der operativen Kosten des GUBBI beträgt bis zu 975000000 EUR. Der Unionsbeitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union, die für das mit dem Beschluss 743/2013/EU eingerichtete spezifische Programm zur Durchführung von Horizont 2020 vorgesehen sind, im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv und der Artikel 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 für Einrichtungen gemäß Artikel 209 jener Verordnung geleistet.
(2) Die Bestimmungen für den Finanzbeitrag der Union werden in einer Übertragungsvereinbarung und in jährlichen Vereinbarungen über Mittelübertragungen niedergelegt, die die Kommission im Namen der Union mit dem GUBBI abschließt.
(3) In der Übertragungsvereinbarung nach Absatz 2 dieses Artikels sind die in Artikel 58 Absatz 3 und in den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sowie in Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission genannten Aspekte sowie unter anderem Folgendes zu regeln:
- a)
- die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die einschlägigen Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;
- b)
- die Anforderungen an den Beitrag des GUBBI im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses Nr. 2013/743/EU;
- c)
- die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise des GUBBI;
- d)
- die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;
- e)
- Vorschriften für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des GUBBI, auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von Horizont 2020;
- f)
- den Einsatz der Humanressourcen und diesbezügliche Veränderungen, insbesondere die Einstellungen nach Funktions-, Besoldungs- und Laufbahngruppe, das Neueinstufungsverfahren sowie Änderungen der Zahl der Mitarbeiter.
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