Artikel 4 VO (EU) 2014/560
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
(1) Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union leisten während des in Artikel 1 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2730000000 EUR oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtspersonen, diesen zu leisten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beitrag umfasst Folgendes:
- a)
- Beiträge zum GUBBI gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b und c der Satzung;
- b)
- Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen während des in Artikel 1 genannten Zeitraums im Wert von mindestens 1755000000 EUR, die sich aus den Kosten zusammensetzen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten außerhalb des Arbeitsplans des GUBBI, die zu den Zielen der BBI-Initiative beitragen, entstehen. Sonstige Förderprogramme der Union können für diese Kosten nach den geltenden Regeln und Verfahren Unterstützung gewähren. In solchen Fällen ersetzt die Finanzierung durch die Union nicht die Sachbeiträge der anderen Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtspersonen.
Die in Buchstabe b genannten Kosten kommen nicht für eine finanzielle Unterstützung durch das GUBBI in Frage. Die entsprechenden Tätigkeiten werden in einem jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten aufgeführt, in dem der voraussichtliche Wert der Beiträge angegeben ist.
(3) Die anderen Mitglieder des GUBBI als die Union melden dem GUBBI-Verwaltungsrat jährlich bis zum 31. Januar den Wert der Beiträge nach Absatz 2, die in jedem der vorhergehenden Geschäftsjahre geleistet wurden. Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird darüber ebenfalls rechtzeitig unterrichtet.
(4) Für die Zwecke der Bestimmung des Werts der Beiträge gemäß Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels und Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Satzung werden die Kosten nach den üblichen Rechnungslegungsverfahren der betreffenden Rechtspersonen, den Rechnungslegungsgrundsätzen des Landes, in dem die betreffende Rechtsperson niedergelassen ist, und den relevanten internationalen Rechnungslegungsstandards (den „International Accounting Standards” und den „International Financial Reporting Standards” ) bestimmt. Die Kosten werden von einem unabhängigen externen Prüfer bestätigt, der von der jeweiligen Rechtsperson benannt wird. Die Bewertungsmethode kann vom GUBBI überprüft werden, falls hinsichtlich der Bestätigung Unklarheiten bestehen. Für die Zwecke dieser Verordnung werden die bei zusätzlichen Tätigkeiten entstandenen Kosten nicht vom GUBBI oder von einer Einrichtung der Union geprüft.
(5) Die Kommission kann den Finanzbeitrag der Union zum GUBBI beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Satzung einleiten, wenn diese Mitglieder oder die sie konstituierenden Rechtspersonen ihre in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Die Entscheidung der Kommission steht der Erstattung von förderfähigen Kosten nicht entgegen, die den Mitgliedern zu dem Zeitpunkt bereits entstanden sind, zu dem diese Entscheidung dem GUBBI mitgeteilt wird.
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