Artikel 10 VO (EU) 2014/560
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
- a)
- aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verträgen, die das GUBBI geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind,
- b)
- für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des GUBBI in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens,
- c)
- für alle Streitsachen zwischen dem GUBBI und seinen Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen.
(2) In Angelegenheiten, die nicht durch diese Verordnung oder sonstige Rechtsakte der Union geregelt sind, gilt das Recht des Staates, in dem das GUBBI seinen Sitz hat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.