Artikel 9 VO (EU) 2014/560

Haftung des GUBBI

(1) Für die vertragliche Haftung des GUBBI sind die einschlägigen Vertragsbestimmungen und das für die jeweilige Vereinbarung, den jeweiligen Beschluss oder den jeweiligen Vertrag geltende Recht maßgebend.

(2) Im Rahmen der außervertraglichen Haftung leistet das GUBBI für alle Schäden, die sein Personal in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht, Schadenersatz gemäß den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(3) Etwaige Schadenersatzzahlungen des GUBBI aufgrund der Haftung gemäß den Absätzen 1 und 2 sowie die damit zusammenhängenden Kosten und Ausgaben gelten als Ausgaben des GUBBI und werden aus den Mitteln des GUBBI bestritten.

(4) Für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haftet ausschließlich das GUBBI.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.