Artikel 1 VO (EU) 2014/579
Ausnahmeregelung
Abweichend von Anhang II Kapitel IV Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 dürfen flüssige Öle oder Fette, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind oder voraussichtlich hierfür verwendet werden, (im Folgenden „Öle oder Fette” ) durch Seeschiffe, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, befördert werden, sofern die Bedingungen in den Artikeln 2 und 3 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
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