Artikel 2 VO (EU) 2014/579

Bedingungen für die Ausnahmeregelung

(1) Die vor den Ölen und Fetten in derselben Ausrüstung eines Seeschiffes beförderte Fracht (im Folgenden „vorherige Ladung” ) besteht aus einem Stoff oder einem Gemisch von Stoffen, der bzw. das im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist.

(2) Flüssige, zur Verarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
Erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus rostfreiem Stahl oder in einem Tank mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung, so muss es sich bei der unmittelbar zuvor beförderten Ladung um Folgendes gehandelt haben:

i)
ein Lebensmittel oder
ii)
eine Ladung gemäß der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen, die im Anhang festgelegt ist;

oder

b)
erfolgt die Beförderung der Öle oder Fette in einem Tank aus anderen als den unter Buchstabe a genannten Materialien, so muss es sich bei den drei zuvor im Tank beförderten Ladungen um Folgendes gehandelt haben:

i)
Lebensmittel oder
ii)
eine Ladung gemäß der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen, die im Anhang festgelegt ist.

(3) Nicht zur Weiterverarbeitung bestimmte Öle oder Fette dürfen als Massengut durch Seeschiffe in Tanks befördert werden, die nicht ausschließlich der Beförderung von Lebensmitteln vorbehalten sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
Der Tank muss

i)
aus rostfreiem Stahl bestehen oder
ii)
mit einer Epoxidharz- oder technisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein;

und

b)
die drei zuvor im Tank beförderten Ladungen müssen Lebensmittel gewesen sein.

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