Artikel 13 VO (EU) 2014/598
Information und Überarbeitung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung Informationen über die Anwendung dieser Verordnung.
Spätestens am 14. Juni 2021 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über deren Anwendung.
Dem Bericht werden erforderlichenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung der Verordnung beigefügt.
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