Artikel 14 VO (EU) 2014/598
Bestehende Betriebsbeschränkungen
Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen, die bereits vor dem 13. Juni 2016 eingeführt wurden, bleiben in Kraft, bis die zuständigen Behörden beschließen, sie gemäß dieser Verordnung zu überprüfen.
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