Artikel 13 MiFIR (VO (EU) 2014/600)
Verpflichtung zur Offenlegung von Vorhandels- und Nachhandelsdaten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen
(1) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer legen die gemäß den Artikeln 3, 4, 6 bis 11a, 14, 20, 21, 27g und 27h veröffentlichten Angaben zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen, einschließlich neutraler und fairer Vertragsklauseln, offen.
Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer stellen einen diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Informationen sicher. Die Datenpolitik dieser Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, genehmigten Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematischen Internalisierer wird der Öffentlichkeit kostenlos in einer leicht zugänglichen und verständlichen Weise zur Verfügung gestellt.
(2) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme und systematische Internalisierer stellen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 genannten Informationen 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung in einem maschinenlesbaren und für alle Nutzer, einschließlich Kleinanlegern, nutzbaren Format kostenlos zur Verfügung.
(3) Die angemessenen kaufmännischen Bedingungen umfassen die Höhe der Gebühren und sonstige Vertragsbedingungen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Kosten für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Informationen und einer angemessenen Marge.
(4) Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, genehmigte Veröffentlichungssysteme, Bereitsteller konsolidierter Datenticker und systematische Internalisierer übermitteln ihren zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen über die tatsächlichen Kosten, die für die Erstellung und Verbreitung der in Absatz 1 genannten Daten anfallen, einschließlich einer angemessenen Marge.
(5) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
- a)
- was unter neutralen und fairen Vertragsklauseln im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 zu verstehen ist;
- b)
- was unter einem diskriminierungsfreien Zugang zu Informationen im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 2 zu verstehen ist;
- c)
- der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Datenpolitik;
- d)
- der Datenzugang und der Inhalt und das Format der gemäß Absatz 1 der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellenden Informationen;
- e)
- die in die Berechnung der Kosten und der angemessenen Marge gemäß Absatz 3 einzubeziehenden Elemente;
- f)
- der einheitliche Inhalt, das einheitliche Format und die einheitliche Terminologie der den zuständigen Behörden gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Informationen.
Die ESMA überwacht und bewertet alle zwei Jahre die Entwicklungen bei den Datenkosten und aktualisiert diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Bewertung.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29. Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch den Erlass der in Unterabsatz 1 und 2 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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