Artikel 16 MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Pflichten der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden haben Folgendes zu prüfen:

a)
dass die Wertpapierfirmen die Geld- und/oder Briefkurse, die sie gemäß Artikel 14 veröffentlichen, regelmäßig aktualisieren und Kurse anbieten, die den allgemeinen Marktbedingungen entsprechen;
b)
dass die Wertpapierfirmen die Bedingungen für die Kursverbesserungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 erfüllen.

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