Artikel 27e MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Entzug der Genehmigung

(1) Die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde kann einem Datenbereitstellungsdienstleister die Zulassung entziehen, wenn dieser

a)
innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten von der Zulassung keinen Gebrauch macht, ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den vorangegangenen sechs Monaten keine Dienstleistungen erbracht hat;
b)
die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
c)
die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
d)
in schwerwiegender Weise und systematisch gegen diese Verordnung verstoßen hat.

(2) Die ESMA teilt der zuständigen nationalen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Datenbereitstellungsdienstleister seinen Sitz hat, sofern relevant unverzüglich ihren Beschluss mit, die Zulassung eines Datenbereitstellungsdienstleisters zu widerrufen.

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