Artikel 27h MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Organisatorische Anforderungen an CTP

(1) Der CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 6 und 20 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können.

Diese Informationen umfassen mindestens die folgenden Angaben:

a)
Kennung des Finanzinstruments;
b)
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c)
Volumen des Geschäfts;
d)
Zeitpunkt des Geschäfts;
e)
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f)
Kurszusatz des Geschäfts;
g)
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI” oder andernfalls den Code „OTC” ;
h)
sofern anwendbar, einen Hinweis darauf, dass die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts durch die Wertpapierfirma auf einem Computeralgorithmus beruhte;
i)
sofern anwendbar, einen Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag;
j)
falls für die Pflicht zur Veröffentlichung der Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 eine Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a oder b gewährt wurde, eine Kennzeichnung, welche dieser Ausnahmen für das Geschäft gewährt wurde.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in Formaten sicherstellt, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.

(2) Der CTP verfügt über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen, um die gemäß den Artikeln 10 und 21 veröffentlichten Informationen erheben, zu einem kontinuierlichen elektronischen Datenstrom konsolidieren und der Öffentlichkeit zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und soweit wie technisch möglich auf Echtzeitbasis zur Verfügung stellen zu können, wozu mindestens folgende Angaben gehören:

a)
Kennung oder kennzeichnende Merkmale des Finanzinstruments;
b)
Kurs, zu dem das Geschäft abgeschlossen wurde;
c)
Volumen des Geschäfts;
d)
Zeitpunkt des Geschäfts;
e)
Zeitpunkt, zu dem das Geschäft gemeldet wurde;
f)
Kurszusatz des Geschäfts;
g)
Code für den Handelsplatz, an dem das Geschäft ausgeführt wurde, oder, wenn das Geschäft über einen systematischen Internalisierer ausgeführt wurde, den Code „SI” oder andernfalls den Code „OTC” ;
h)
sofern anwendbar, ein Hinweis, dass das Geschäft besonderen Bedingungen unterlag.

Die Informationen werden 15 Minuten nach ihrer Veröffentlichung durch den CTP kostenlos zur Verfügung gestellt. Der CTP ist in der Lage, diese Informationen effizient und kohärent in einer Weise zu verbreiten, die einen raschen, diskriminierungsfreien Zugang zu den betreffenden Informationen in allgemein anerkannten Formaten sicherstellt, die interoperabel und für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind.

(3) Der CTP stellt sicher, dass die zur Verfügung gestellten Daten von allen geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und für die in technischen Regulierungsstandards gemäß Absatz 8 Buchstabe c festgelegten Finanzinstrumente konsolidiert werden.

(4) Der CTP trifft wirksame administrative Vorkehrungen, um Interessenkonflikte zu verhindern, und behält diese bei. Insbesondere behandelt ein Marktbetreiber oder ein APA, der beziehungsweise das auch einen konsolidierten Datenticker anbietet, alle erhobenen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise und trifft auf Dauer geeignete Vorkehrungen, um unterschiedliche Unternehmensfunktionen voneinander zu trennen.

(5) Der CTP richtet solide Sicherheitsmechanismen ein, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten und das Risiko der Datenkorruption und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren. Der CTP verfügt dauerhaft über ausreichende Ressourcen und über Notfallsysteme, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.

(6) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Datenstandards und -formate für die gemäß den Artikeln 6, 10, 20 und 21 zu veröffentlichenden Informationen, darunter Finanzinstrumentenkennung, Kurs, Volumen, Zeitpunkt, Kurszusatz, Handelsplatzkennung und Hinweise auf besondere Bedingungen, denen das Geschäft unterlag, sowie technische Vorkehrungen festgelegt werden, die eine effiziente und kohärente Verbreitung der Informationen ermöglichen und die leichte Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Informationen für die Marktteilnehmer im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gewährleisten, was auch zusätzliche Dienstleistungen einschließt, die der CTP erbringen könnte, um die Effizienz des Marktes zu erhöhen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(7) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 50, um die vorliegende Verordnung durch Präzisierung dessen, was im Zusammenhang mit der Zugänglichmachung von Datenströmen im Sinne der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels unter angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu verstehen ist, zu ergänzen.

(8) Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a)
die Mittel und Wege, mit denen der CTP die in den Absätzen 1 und 2 genannte Informationspflicht erfüllen kann;
b)
der Inhalt der gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen;
c)
die Finanzinstrumente, für die Daten im Datenstrom zur Verfügung zu stellen sind, und für Nichteigenkapitalinstrumente die Handelsplätze und APA, die enthalten sein müssen;
d)
andere Mittel und Wege, um sicherzustellen, dass die von verschiedenen CTP veröffentlichten Daten kohärent sind, eine umfassende Einordnung und Herstellung von Querverweisen zu ähnlichen Daten aus anderen Quellen ermöglichen und auf Ebene der Union aggregiert werden können;
e)
die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 4 und 5.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

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