Artikel 38a MiFIR (VO (EU) 2014/600)
Ausübung der Befugnisse durch die ESMA
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 38b bis 38e übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.
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