Artikel 38i MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Zwangsgelder

(1) Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um

a)
eine Person im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 38g Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten;
b)
eine in Artikel 38b Absatz 1 genannte Person zu verpflichten,

i)
eine Information, die per Beschluss nach Artikel 38b angefordert wurde, vollständig zu erteilen;
ii)
sich einer Untersuchung zu unterziehen und insbesondere vollständige Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen sowie sonstige im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 38c angeordneten Untersuchung vorzulegende Informationen zu vervollständigen oder zu berichtigen;
iii)
sich einer per Beschluss nach Artikel 38d angeordneten Kontrolle vor Ort zu unterziehen.

(2) Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr beziehungsweise bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.

(4) Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.

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