Artikel 43 MiFIR (VO (EU) 2014/600)
Koordinierung durch die ESMA und die EBA
(1) Bei Maßnahmen der zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 spielt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA die Rolle des Vermittlers und Koordinators. Insbesondere stellt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA sicher, dass eine von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme gerechtfertigt und verhältnismäßig ist und dass die zuständigen Behörden gegebenenfalls einen einheitlichen Ansatz wählen.
(2) Nach Erhalt der Mitteilung nach Artikel 42 in Bezug auf eine im Sinne dieses Artikels zu ergreifende Maßnahme gibt die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA eine Stellungnahme ab, in der sie klärt, ob das Verbot oder die Beschränkung gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Hält die ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — die EBA Maßnahmen anderer zuständiger Behörden für notwendig, um die Risiken zu bewältigen, gibt sie dies in ihrer Stellungnahme an. Die Stellungnahme wird auf der Website der ESMA bzw. — bei strukturierten Einlagen — auf der Website der EBA veröffentlicht.
(3) Werden von einer zuständigen Behörde Maßnahmen vorgeschlagen oder ergriffen, die der in Absatz 2 genannten, von der ESMA oder der EBA angenommenen Stellungnahme zuwiderlaufen, oder wird das Ergreifen von Maßnahmen entgegen dieser Stellungnahme von einer zuständigen Behörde abgelehnt, so veröffentlicht die betreffende zuständige Behörde auf ihrer Website umgehend eine Mitteilung, in der sie die Gründe dafür vollständig darlegt.
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