Artikel 52 MiFIR (VO (EU) 2014/600)

Berichte und Überprüfung

(1) Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Auswirkungen der Transparenzanforderungen nach Artikel 3 bis 13 in der Praxis vor; darin geht sie insbesondere auf die Auswirkungen des in Artikel 5 beschriebenen Mechanismus zur Begrenzung des Volumens — auch auf die Handelskosten geeigneter Gegenparteien und professioneller Kunden und den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung — und darauf ein, wie wirksam mit dem Mechanismus sichergestellt werden kann, dass die Kursbildung durch die Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen nicht beeinträchtigt wird, und wie entsprechende Mechanismen zur Verhängung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Volumenbegrenzung funktionieren könnten sowie welche Auswirkungen auf die Anwendung und weitere Zweckmäßigkeit der Ausnahmen für die Vorhandelstransparenz nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absätze 2 bis 5 zu erwarten sind.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 geht es auch darum, wie sich die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und die Volumenbegrenzung nach Artikel 5 auf die europäischen Aktienmärkte auswirkt, wobei insbesondere auf Folgendes eingegangen wird:

a)
Umfang und Entwicklung des „nicht offenen” Orderbuchhandels in der Union seit Einführung dieser Verordnung,
b)
Auswirkungen auf die transparenten quotierten Spreads in der Vorhandelsphase,
c)
Auswirkungen auf die Liquiditätstiefe bei offenen Orderbüchern;
d)
Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Anleger in der Union;
e)
Auswirkungen auf den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung,
f)
Entwicklungen auf internationaler Ebene und der Beratungen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen.

(3) Wenn in dem Bericht festgestellt wird, dass die Anwendung der Ausnahmeregelung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die Kursbildung oder den Aktienhandel von Unternehmen mit geringer und mittlerer Kapitalausstattung beeinträchtigt, legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge — auch für Änderungen dieser Verordnung — hinsichtlich der Anwendung dieser Ausnahmen vor. In diesen Vorschlägen, die eine Folgenabschätzung der vorgeschlagenen Änderungen beinhalten, wird den Zielen dieser Verordnung, den Auswirkungen in Form von Marktstörungen, den Auswirkungen auf den Wettbewerb sowie potenziellen Auswirkungen auf die Anleger in der Union Rechnung getragen.

(4) Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Funktionsweise von Artikel 26 vor, wobei sie auch darauf eingeht, ob Inhalt und Form der bei den zuständigen Behörden eingegangenen und zwischen ihnen ausgetauschten Geschäftsmeldungen eine umfassende Überwachung der Tätigkeiten von Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 zulassen. Die Kommission kann geeignete Vorschläge unterbreiten, zu denen auch die Meldung von Geschäften an ein von der ESMA bestelltes System anstatt an die zuständigen Behörden gehört, so dass die jeweils zuständigen Behörden für die Zwecke dieser Verordnung und der Richtlinie 2014/65/EU sowie im Interesse der Aufdeckung von Insider-Geschäften und Marktmanipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 Zugang zu sämtlichen infolge dieses Artikels gemeldeten Informationen haben.

(5) Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über geeignete Lösungen zur Minderung von Informationsasymmetrien zwischen den Marktakteuren sowie über Hilfsmittel vor, die den Regulierungsbehörden eine bessere Überwachung der Notationsaktivitäten an Handelsplätzen ermöglichen. In diesem Bericht wird zumindest eine Einschätzung darüber abgegeben, ob zur Verwirklichung dieser Ziele die Einführung eines Systems zur Ermittlung der europaweit besten Geld- und Briefnennung (EBBO, European Best Bid and Offer System) bei konsolidierten Kursen realisierbar wäre.

(6) Bis zum 3. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Fortschritte bei der Verlagerung des Handels mit standardisierten OTC-Derivaten von Börsen auf elektronische Handelsplattformen im Sinne von Artikel 25 und 28 vor.

(7) Bis zum 3. Juli 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Entwicklungen der Kurse für Vorhandels- und Nachhandelstransparenzdaten von geregelten Märkten, MTF, OTF, APA und CTP vor.

(8) Bis zum 3. Juli 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Bestimmungen zur Interoperabilität nach Artikel 36 der vorliegenden Verordnung sowie nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 überprüft werden.

(9) Bis zum 3. Juli 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Artikel 35 und 36 dieser Verordnung sowie der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vor.

Bis zum 3. Juli 2022 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung von Artikel 37 vor.

(10) Bis zum 3. Juli 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, wie sich die Artikel 35 und 36 der vorliegenden Verordnung auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien im Sinne von Artikel 35 Absatz 5 und mit diesen zentralen Gegenparteien eng verbundene Handelsplätze auswirken und ob die in Artikel 35 Absatz 5 festgelegte Übergangsregelung verlängert werden soll, wobei sie die möglichen Vorteile eines verbesserten Wettbewerbs für die Verbraucher und die Wahlmöglichkeiten für die Marktteilnehmer gegen die etwaigen unverhältnismäßigen Auswirkungen dieser Vorschriften auf neu gegründete und zugelassene zentrale Gegenparteien und die Beschränkungen für lokale Marktteilnehmer hinsichtlich des Zugangs zu globalen zentralen Gegenparteien sowie das reibungslose Funktionieren des Markts aufwiegt.

Vorbehaltlich der Feststellungen dieses Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 erlassen, um den Übergangszeitraum gemäß Artikel 35 Absatz 5 um höchstens 30 Monate zu verlängern.

(11) Bis zum 3. Juli 2020 legt die Kommission nach Anhörung der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vor, ob der in Artikel 36 Absatz 5 festgelegte Schwellenwert weiterhin angemessen ist und ob der Nichtbeteiligungsmechanismus in Bezug auf börsengehandelte Derivate beibehalten werden soll.

(12) Bis zum 3. Juli 2016 legt die Kommission auf der Grundlage einer Risikobewertung, die von der ESMA in Abstimmung mit dem ESRB vorgenommen wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem beurteilt wird, ob es notwendig ist, börsengehandelte Derivate vorübergehend vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 auszunehmen. In diesem Bericht wird Risiken Rechnung getragen, die aufgrund der im Zusammenhang mit börsengehandelten Derivaten bestehenden Bestimmungen über den offenen Zugang für die Stabilität im Allgemeinen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte in der Union bestehen können.

Vorbehaltlich der Feststellungen dieses Berichts kann die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 50 erlassen, um börsengehandelte Derivate für bis zu 30 Monate ab dem 3. Januar 2018 vom Anwendungsbereich der Artikel 35 und 36 auszunehmen.

(13) Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2020 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/2033 übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht zu dieser Beurteilung.

(14) Bis zum 30. Juni 2026 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger die Marktnachfrage nach dem konsolidierten Datenticker für Aktien und börsengehandelte Fonds, die Auswirkungen dieses konsolidierten Datentickers auf das Funktionieren, die Attraktivität und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Märkte und Unternehmen der Union sowie die Frage, ob der konsolidierte Datenticker sein Ziel erreicht hat, Informationsasymmetrien zwischen Marktteilnehmern zu verringern und die Union zu einem attraktiveren Investitionsstandort zu machen. Die ESMA erstattet der Kommission Bericht darüber, ob es angemessen ist, zusätzliche Merkmale in den konsolidierten Datenticker aufzunehmen, wie z. B. die Verbreitung des Marktidentifikators für Vorhandelsdaten. Auf der Grundlage dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

(14a) Drei Jahre nach der Erstzulassung eines konsolidierten Datentickers legt die Kommission nach Konsultation der ESMA und der gemäß Artikel 22b Absatz 2 eingesetzten Gruppe sachverständiger Interessenträger dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Folgendes vor:

a)
die von einem konsolidierten Datenticker abgedeckten Anlageklassen,
b)
die Zeitnähe und die Qualität der an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker übermittelten Daten,
c)
die Zeitnähe der Verbreitung und die Qualität der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten,
d)
die Rolle der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten bei der Senkung des Implementierungsdefizits,
e)
die Anzahl der Nutzer des konsolidierten Datentickers in den einzelnen Anlageklassen,
f)
die Wirkung der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten hinsichtlich der Behebung von Informationsasymmetrien zwischen verschiedenen Kapitalmarktteilnehmern,
g)
die Angemessenheit der für die Übermittlung von Daten an den Bereitsteller konsolidierter Datenticker verwendeten Übermittlungsprotokolle,
h)
die Angemessenheit und Funktionsweise der Regelung zur Umverteilung der Einnahmen, insbesondere in Bezug auf Datenkontributoren, bei denen es sich um kleine Handelsplätze handelt,
i)
die Auswirkungen der zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtlichen Daten auf Investitionen in KMU.

(14b) Bis zum 29. März 2025 prüft die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der ESMA die Möglichkeit, die Anforderungen von Artikel 26 dieser Verordnung auf AIFM im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU und Verwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG auszuweiten, die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen und Geschäfte mit Finanzinstrumenten ausführen. Insbesondere führt die Kommission im Rahmen jener Prüfung eine Kosten-Nutzen-Analyse und eine Bewertung des Umfangs einer solchen Ausweitung durch.

Auf der Grundlage dieser Bewertung und unter Berücksichtigung der Ziele der Kapitalmarktunion wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung durch Ausweitung der Anforderungen gemäß Artikel 26 gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu erlassen.

(14c) Bis zum 29. März 2028 legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem bewertet wird, ob die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegte Volumenobergrenze angemessen ist und ob sie entfernt oder auf andere Handelssysteme oder Ausführungsplätze, die ihre Preise von einem Referenzpreis ableiten, ausgeweitet werden muss, wobei internationale bewährte Verfahren, die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzmärkte der Union und die Auswirkungen dieser Volumenobergrenze auf den fairen und ordnungsgemäßen Handel auf den Märkten und die Effizienz der Preisbildung berücksichtigt werden.

(15) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in denen:

a)
die Laufzeit des Vertrags mit der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, sowie das Verfahren und die Bedingungen für die Verlängerung des Vertrags und die Einleitung eines neuen öffentlichen Vergabeverfahrens festgelegt werden;
b)
vorgeschrieben wird, dass die gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, diese Tätigkeit ausschließlich ausübt und dass keine andere Stelle nach Artikel 27b als CTP zugelassen wird;
c)
die ESMA ermächtigt wird, sicherzustellen, dass die im Wege eines öffentlichen Vergabeverfahrens benannte gewerbliche Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, die Ausschreibungsbedingungen einhält;
d)
sichergestellt wird, dass die nachbörslichen Informationen der gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, von hoher Qualität sind und in Formaten, die für die Marktteilnehmer leicht zugänglich und nutzbar sind, sowie in einem konsolidierten Format, das den gesamten Markt erfasst, zur Verfügung gestellt werden;
e)
sichergestellt wird, dass die zentralen Marktdaten und aufsichtsrechtliche Daten zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen bereitgestellt werden und den Bedürfnissen der Nutzer dieser Daten in der gesamten Union entsprechen;
f)
sichergestellt wird, dass Handelsplätze und APA der im Wege eines öffentlichen, von der ESMA durchgeführten Vergabeverfahrens benannten gewerblichen Stelle, die einen konsolidierten Datenticker betreibt, ihre Handelsdaten zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stellen;
g)
die Regelungen festgelegt werden, die Anwendung finden, wenn der Bereitsteller konsolidierter Datenticker die Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt;
h)
die Regelungen festgelegt werden, nach denen ein Bereitsteller konsolidierter Datenticker weiterhin einen konsolidierten Datenticker betreiben darf, sofern im Rahmen des Auswahlverfahrens keine neue Einrichtung zugelassen wird.

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