Artikel 3 VO (EU) 2014/604

Qualitative Kriterien

Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt:

(1)
Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion.
(2)
Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion.
(3)
Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.
(4)
Der Mitarbeiter ist dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilungen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) oder internes Audit.
(5)
Der Mitarbeiter hat die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement innerhalb eines Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurde ( „wesentlicher Geschäftsbereich” ).
(6)
Der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.
(7)
Der Mitarbeiter hat in einer der unter Nummer 4 genannten Funktionen oder in einem wesentlichen Geschäftsbereich Managementverantwortung und ist einem Mitarbeiter gemäß Nummer 4 oder Nummer 5 gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
(8)
Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
(9)
Der Mitarbeiter leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie oder Wirtschaftsanalysen zuständig ist.
(10)
Der Mitarbeiter ist für einen Ausschuss, der für das Management einer der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien — ausgenommen Kredit- und Marktrisiko — zuständig ist, verantwortlich oder ist Mitglied eines solchen Ausschusses.
(11)
Im Hinblick auf Kreditrisiken in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, ist der Mitarbeiter

a)
verantwortlich für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu entsprechenden Kreditrisiken führen können, oder
b)
befugt, eine Entscheidung über ein entsprechendes Kreditrisiko zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen, oder
c)
Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß den Buchstaben a oder b zu treffen.

(12)
Bei einem Institut, auf das die in Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme für kleine Handelsbuchgeschäfte nicht anwendbar ist,

a)
ist der Mitarbeiter befugt, eine Entscheidung über Handelsbuchgeschäfte, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten, zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen:

i)
bei Zugrundelegung des standardisierten Ansatzes Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen
ii)
bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte

b)
oder ist der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß Buchstabe a zu treffen.

(13)
Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
In der Summe entsprechen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge einen der unter Nummer 11 Buchstabe a oder b oder Nummer 12 Buchstabe a Ziffer i genannten Schwellenwerte.
b)
Bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Kofidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte. Berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert.

(14)
Im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung oder die Ablehnung der Einführung neuer Produkte ist der Mitarbeiter

a)
befugt, solche Entscheidungen zu treffen, oder
b)
Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.

(15)
Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für einen Mitarbeiter, der eines der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Kriterien erfüllt.

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