Artikel 3 VO (EU) 2014/604
Qualitative Kriterien
Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden qualitativen Kriterien erfüllt:
- (1)
- Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Managementfunktion.
- (2)
- Der Mitarbeiter ist Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion.
- (3)
- Der Mitarbeiter ist Mitglied der Geschäftsleitung.
- (4)
- Der Mitarbeiter ist dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die Tätigkeiten der unabhängigen Abteilungen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) oder internes Audit.
- (5)
- Der Mitarbeiter hat die Gesamtverantwortung für das Risikomanagement innerhalb eines Geschäftsbereichs im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem gemäß Artikel 73 der Richtlinie 2013/36/EU internes Kapital in Höhe von mindestens 2 % des internen Kapitals des Instituts zugewiesen wurde ( „wesentlicher Geschäftsbereich” ).
- (6)
- Der Mitarbeiter leitet einen wesentlichen Geschäftsbereich.
- (7)
- Der Mitarbeiter hat in einer der unter Nummer 4 genannten Funktionen oder in einem wesentlichen Geschäftsbereich Managementverantwortung und ist einem Mitarbeiter gemäß Nummer 4 oder Nummer 5 gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
- (8)
- Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung in einem wesentlichen Geschäftsbereich und ist dem Leiter dieses Geschäftsbereichs gegenüber unmittelbar rechenschaftspflichtig.
- (9)
- Der Mitarbeiter leitet einen Bereich, der für Rechtsfragen, Finanzen einschließlich Steuern und Budgetierung, Personal, Vergütungspolitik, Informationstechnologie oder Wirtschaftsanalysen zuständig ist.
- (10)
- Der Mitarbeiter ist für einen Ausschuss, der für das Management einer der in den Artikeln 79 bis 87 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Risikokategorien — ausgenommen Kredit- und Marktrisiko — zuständig ist, verantwortlich oder ist Mitglied eines solchen Ausschusses.
- (11)
-
Im Hinblick auf Kreditrisiken in Höhe eines nominalen Betrags, der pro Transaktion 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entspricht und sich auf mindestens 5 Mio. EUR beläuft, ist der Mitarbeiter
- a)
- verantwortlich für Kreditvorschläge oder die Strukturierung von Kreditprodukten, die zu entsprechenden Kreditrisiken führen können, oder
- b)
- befugt, eine Entscheidung über ein entsprechendes Kreditrisiko zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen, oder
- c)
- Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß den Buchstaben a oder b zu treffen.
- (12)
-
Bei einem Institut, auf das die in Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahme für kleine Handelsbuchgeschäfte nicht anwendbar ist,
- a)
-
ist der Mitarbeiter befugt, eine Entscheidung über Handelsbuchgeschäfte, die in der Summe einen der folgenden Schwellenwerte überschreiten, zu treffen, zu genehmigen oder zu untersagen:
- i)
- bei Zugrundelegung des standardisierten Ansatzes Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die mindestens 0,5 % des harten Kernkapitals des Instituts entsprechen
- ii)
- bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Konfidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte
- b)
- oder ist der Mitarbeiter Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, Entscheidungen gemäß Buchstabe a zu treffen.
- (13)
-
Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für eine Gruppe von Mitarbeitern, die alle dazu befugt sind, Transaktionen im Namen des Instituts abzuschließen, und es ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- In der Summe entsprechen oder überschreiten die unter diese Befugnisse fallenden Beträge einen der unter Nummer 11 Buchstabe a oder b oder Nummer 12 Buchstabe a Ziffer i genannten Schwellenwerte.
- b)
- Bei Genehmigung eines auf internen Modellen beruhenden Ansatzes für Regulierungszwecke belaufen sich die unter diese Befugnisse fallenden Beträge auf mindestens 5 % des bei einem Konfidenzniveau von 99 % (einseitiges Kofidenzintervall) ermittelten internen Risikopotenzials für Handelsbuchgeschäfte. Berechnet das Institut kein Risikopotenzial auf der Ebene des betreffenden Mitarbeiters, werden die Risikopotenziale der dem betreffenden Mitarbeiter unterstehenden Mitarbeiter addiert.
- (14)
-
Im Hinblick auf Entscheidungen über die Genehmigung oder die Ablehnung der Einführung neuer Produkte ist der Mitarbeiter
- a)
- befugt, solche Entscheidungen zu treffen, oder
- b)
- Mitglied eines Ausschusses, der befugt ist, solche Entscheidungen zu treffen.
- (15)
- Der Mitarbeiter hat Managementverantwortung für einen Mitarbeiter, der eines der unter den Nummern 1 bis 14 genannten Kriterien erfüllt.
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