Artikel 4 VO (EU) 2014/604
Quantitative Kriterien
1. Als Mitarbeiter, dessen Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt, gilt — vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 — ein Mitarbeiter, der eines der nachstehenden quantitativen Kriterien erfüllt:
- a)
- Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung von mindestens 500000 EUR erhalten.
- b)
- Der Mitarbeiter gehört zu den 0,3 % der Mitarbeiter — aufgerundet auf die nächste Dezimalstelle —, die im vorangegangenen Geschäftsjahr die höchste Gesamtvergütung erhalten haben.
- c)
- Der Mitarbeiter hat im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung erhalten, die mindestens der niedrigsten Gesamtvergütung entspricht, die ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein Mitarbeiter, der eines der in Artikel 3 Absätze 1, 5, 6, 8, 11, 12, 13 oder 14 genannten Kriterien erfüllt, im betreffenden Geschäftsjahr erhalten hat.
2. Ein in Absatz 1 genanntes Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn das Institut feststellt, dass sich die berufliche Tätigkeit des betreffenden Mitarbeiters nicht wesentlich auf das Risikoprofil des Instituts auswirkt, weil der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterkategorie, der er angehört,
- a)
- seine bzw. ihre berufliche Tätigkeit und seine bzw. ihre Befugnisse ausschließlich in einem Geschäftsbereich ausübt, bei dem es sich nicht um einen wesentlichen Geschäftsbereich handelt, oder
- b)
- mit der Ausübung seiner bzw. ihrer beruflichen Tätigkeiten keinen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil eines wesentlichen Geschäftsbereichs hat.
3. Ob die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Bedingung erfüllt ist, wird anhand objektiver Kriterien beurteilt, die allen relevanten Risiken und Leistungsindikatoren Rechnung tragen, welche von dem Institut herangezogen werden, um im Einklang mit Artikel 74 der Richtlinie 2013/36/EU und auf der Grundlage der Verpflichtungen und Befugnisse des jeweiligen Mitarbeiters oder der jeweiligen Mitarbeiterkategorie und seines bzw. ihres Einflusses auf das Risikoprofil des Instituts — verglichen mit den Auswirkungen der beruflichen Tätigkeit von gemäß Artikel 3 dieser Verordnung ermittelten Mitarbeitern — Risiken zu ermitteln, zu steuern und zu überwachen.
4. Ein Institut unterrichtet die für seine Beaufsichtigung zuständige Behörde über die Anwendung von Absatz 2 in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Kriterium. In der entsprechenden Meldung wird angegeben, auf welcher Grundlage das Institut zu der Feststellung gelangt ist, dass der betreffende Mitarbeiter oder die betreffende Mitarbeiterkategorie, der er angehört, eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt, und enthält gegebenenfalls die von dem Institut gemäß Absatz 3 vorgenommene Bewertung.
5. Wendet ein Institut Absatz 2 auf einen Mitarbeiter, der im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 750000 EUR oder mehr erhalten hat, oder in Bezug auf das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Kriterium an, ist die vorherige Zustimmung der für die Beaufsichtigung des Instituts zuständigen Behörde erforderlich.
Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine vorherige Genehmigung, wenn das Institut nachweisen kann, dass eine der in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt ist, wobei in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstabe b angeführte Bedingung die in Absatz 3 genannten Kriterien zu berücksichtigen sind.
Hat der Mitarbeiter im vorangegangenen Geschäftsjahr eine Gesamtvergütung in Höhe von 1000000 EUR oder mehr erhalten, erteilt die zuständige Behörde ihre vorherige Genehmigung nur unter außergewöhnlichen Umständen. Zur Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieses Artikels unterrichtet die zuständige Behörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, bevor sie ihre Genehmigung in Bezug auf einen solchen Mitarbeiter erteilt.
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