Artikel 1 VO (EU) 2014/610

Abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013, kann das Gemeinsame Unternehmen ECSEL im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahme durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten in Abhängigkeit von der Art des Teilnehmers und der Art der Tätigkeit innerhalb einer Maßnahme unterschiedliche Erstattungssätze auf die von der Union bereitgestellten Mittel anwenden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.