Präambel VO (EU) 2014/610

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse(1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) zur Einrichtung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) ist eine Beteiligung der Union an öffentlich-privaten Partnerschaften, einschließlich Gemeinsamer Unternehmen, in Schlüsselbereichen vorgesehen, in denen Forschung und Innovation zur Erreichung der breiter angelegten Ziele Europas hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen beitragen können.
(2)
Die Teilnahme an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Programms Horizont 2020 sollte der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 entsprechen. Angesichts der besonderen operativen Anforderungen von nach Artikel 187 AEUV eingerichteten Gemeinsamen Unternehmen im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme wurde der Kommission für die Dauer des Programms Horizont 2020 die Befugnis übertragen, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, um es Fördereinrichtungen in diesem Bereich zu ermöglichen, im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahmen durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten auf die von der Union bereitgestellten Mittel unterschiedliche Erstattungssätze anzuwenden.
(3)
Das Gemeinsame Unternehmen ECSEL wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 561/2014(3) für einen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2024 im Hinblick auf die Umsetzung einer Gemeinsamen Technologieinitiative im Bereich der Elektronikkomponenten und -systeme eingerichtet.
(4)
Aufgrund der Kofinanzierung durch Mitgliedstaaten und der Anwendbarkeit nationaler Förderbestimmungen wurden besondere operative Anforderungen festgestellt.
(5)
Angesichts dieser operativen Anforderungen ist es erforderlich, im Falle der Kofinanzierung eines Teilnehmers oder einer Maßnahme durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten von den in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 genannten einheitlichen Erstattungssätzen abzuweichen, um die für Unionsmittel geltenden Erstattungssätze nach Art des Teilnehmers und nach Art der Maßnahme differenzieren zu können. Der Erstattungssatz sollte von der Art des Teilnehmers und der Art der Maßnahme abhängen, um die grenzübergreifende Zusammenarbeit insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen und gemeinnützigen Rechtspersonen zu erleichtern und private Investitionen auf optimale Weise erschließen zu können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 561/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens ECSEL (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 152).

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