Artikel 1 VO (EU) 2014/611

Geltungsbereich

Mit der vorliegenden Verordnung werden die die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ergänzenden Vorschriften festgelegt, die regeln, welche Maßnahmen für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen, welche Unionsmittel die Mitgliedstaaten mindestens bestimmten Bereichen zuweisen müssen und welche Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zugrunde zu legen sind.

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