Artikel 2 VO (EU) 2014/611
Finanzierung durch die Union
Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 proportional zur Dauer der in dem genannten Artikel vorgesehenen Arbeitsprogramme zugewiesen wird, wobei sicherzustellen ist, dass die jährlichen Ausgaben für die Durchführung der genehmigten Arbeitsprogramme den Betrag gemäß Absatz 2 des genannten Artikels nicht übersteigen.
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