Artikel 2a VO (EU) 2014/611

Verbot der Doppelfinanzierung

Die Mitgliedstaaten legen klare Abgrenzungskriterien fest, damit sichergestellt ist, dass gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keine Vorgänge oder Maßnahmen gefördert werden, die auch Fördermittel aus anderen Unionsinstrumenten erhalten.

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