Artikel 2a VO (EU) 2014/611
Verbot der Doppelfinanzierung
Die Mitgliedstaaten legen klare Abgrenzungskriterien fest, damit sichergestellt ist, dass gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 keine Vorgänge oder Maßnahmen gefördert werden, die auch Fördermittel aus anderen Unionsinstrumenten erhalten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.