Artikel 3 VO (EU) 2014/611

Für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen

(1) Für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

a)
im Bereich Marktüberwachung und -verwaltung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven:

i)
Erhebung von sektor- und marktspezifischen Daten nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde in Bezug auf Methodik, geografische Repräsentativität und Genauigkeit;
ii)
Durchführung von Studien zu Themen im Zusammenhang mit den übrigen im Arbeitsprogramm der betreffenden Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen;

b)
im Bereich Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus:

i)
kollektive Maßnahmen zur Erhaltung ökologisch wertvoller und von Stilllegung bedrohter Olivenhaine nach den auf objektiven Kriterien basierenden Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde, insbesondere in Bezug auf die gegebenenfalls förderfähigen Regionen sowie die Fläche und die Mindestanzahl der Erzeuger im Olivensektor, die beteiligt sein müssen, damit die betreffenden Maßnahmen wirksam sind;
ii)
Erarbeitung von Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis des Olivenanbaus, die auf Umweltkriterien basieren, welche an die örtlichen Verhältnisse angepasst sind, deren Verbreitung bei den Olivenerzeugern und Kontrolle ihrer praktischen Anwendung;
iii)
Maßnahmen zur praktischen Demonstration von Techniken, durch die der Einsatz von Chemikalien zur Bekämpfung der Olivenfliege vermieden werden kann, sowie Maßnahmen zur jahreszeitlichen Beobachtung der Entwicklung;
iv)
Maßnahmen zur praktischen Demonstration von umweltfreundlichen und landschaftserhaltenden Olivenanbaumethoden wie ökologische Landwirtschaft, Landwirtschaft mit geringem Produktionsmitteleinsatz, Bodenschutz durch Eindämmung der Erosion und integrierte Landwirtschaft;
v)
Maßnahmen zum Schutz von Landsorten und gefährdeten Sorten;

c)
im Bereich Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung:

i)
Verbesserung der Bewässerungssysteme und der Anbautechniken;
ii)
Ersetzen wenig produktiver Olivenbäume durch neue Olivenbäume;
iii)
Unterweisung der Erzeuger in neuen Anbautechniken;
iv)
Ausbildungs- und Kommunikationsmaßnahmen;

d)
im Bereich Verbesserung der Erzeugungsqualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)
Verbesserung der Anbau-, Ernte-, Liefer- und Lagerbedingungen für Oliven vor der Verarbeitung nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
ii)
Verbesserung des Sortenbestands der Olivenhaine in den Einzelbetrieben, sofern dies zu den Zielen der Arbeitsprogramme beiträgt;
iii)
Verbesserung der Lagerbedingungen für Olivenöl und Tafeloliven, verbesserte Nutzbarmachung der Rückstände der Olivenöl- und Tafelolivenerzeugung und Verbesserung der Abfüllbedingungen von Olivenöl;
iv)
technische Unterstützung der Olivenölerzeugung, der Verarbeitungsindustrie, der Tafeloliven erzeugenden Betriebe, der Ölmühlen und der Verpackungsbetriebe in Fragen der Erzeugnisqualität;
v)
Einrichtung und Verbesserung von Analyselaboratorien für natives Olivenöl;
vi)
Ausbildung von Verkostern für die organoleptische Bewertung von nativem Olivenöl und von Tafeloliven;

e)
im Bereich Rückverfolgbarkeit, Zertifizierung und Schutz der Qualität des Olivenöls und der Tafeloliven, insbesondere durch eine Qualitätskontrolle des an den Endverbraucher verkauften Olivenöls:

i)
Einführung und Verwaltung von Systemen zur Rückverfolgung der Erzeugnisse vom Erzeuger bis hin zur Verpackung und Etikettierung nach den Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;
ii)
Einrichtung und Verwaltung von Systemen zur Zertifizierung der Qualität, die sich auf ein System der Risikoanalyse und der Kontrolle kritischer Punkte stützen und deren Lastenheft den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde entspricht;
iii)
Einführung und Verwaltung von Systemen zur Kontrolle der Einhaltung der Echtheits-, Qualitäts- und Vermarktungsnormen des in den Verkehr gebrachten Olivenöls/der Tafeloliven nach den technischen Vorgaben der zuständigen nationalen Behörde;

f)
im Bereich Verbreitung von Informationen über die von den Empfängerorganisationen durchgeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven:

i)
Verbreitung von Informationen über die in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e von den Empfängerorganisationen im Olivensektor durchgeführten Maßnahmen;
ii)
Einrichtung und Pflege einer Internetseite zu den von den Empfängerorganisationen in den Bereichen gemäß den Buchstaben a bis e durchgeführten Maßnahmen.

(2) Bezüglich der Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe d Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass geeignete Vorkehrungen getroffen werden, damit im Falle des Austritts eines Einzelbetriebs, der ordentliches Mitglied der Erzeugerorganisation war, die Investition oder deren Restwert wiedereingezogen wird.

(3) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen für die Förderfähigkeit einer Maßnahme festlegen, sofern deren Vorlage oder Durchführbarkeit hierdurch nicht infrage gestellt wird.

(4) Die Auslagerung der Maßnahmen einer Erzeugerorganisation oder einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann für die in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen unter nachstehenden Bedingungen gestattet werden:

a)
Zwischen der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einer anderen Einrichtung muss ein schriftlicher Vertrag über die Durchführung der betreffenden Maßnahme geschlossen werden. Die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen bleibt jedoch für die Durchführung dieser Maßnahme sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die allgemeine Überwachung des genannten schriftlichen Vertrags verantwortlich;
b)
um eine wirksame Verwaltungskontrolle und Überwachung zu gewährleisten, muss der in Buchstabe a genannte Vertrag

i)
der Erzeugerorganisation oder der Vereinigung von Erzeugerorganisationen die Möglichkeit geben, verbindliche Anweisungen zu erteilen, und Bestimmungen enthalten, aufgrund deren die Organisation oder die Vereinigung den Vertrag auflösen kann, wenn der Dienstleister die Bestimmungen und die Bedingungen dieses Vertrags nicht einhält;
ii)
detaillierte Bestimmungen und Bedingungen enthalten, einschließlich der verpflichtenden Angaben und der Fristen, durch die die Erzeugerorganisation oder die Vereinigung von Erzeugerorganisationen in die Lage versetzt wird, die ausgelagerten Maßnahmen zu bewerten und wirksam zu kontrollieren.

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