Artikel 4 VO (EU) 2014/611

Nicht für eine Finanzierung durch die Union in Betracht kommende Maßnahmen und Kosten

(1) Folgende Maßnahmen kommen nicht für eine Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht:

a)
Maßnahmen, für die eine andere Unionsfinanzierung als die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vorgesehen ist;
b)
Maßnahmen, die eine unmittelbare Steigerung der Produktion oder eine Erhöhung der Lager- oder Verarbeitungskapazität zum Ziel haben;
c)
Maßnahmen, die mit dem Kauf oder der Lagerung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen oder die sich auf die Preise dieser Erzeugnisse niederschlagen;
d)
Maßnahmen, die mit der Verkaufsförderung von Olivenöl oder Tafeloliven zusammenhängen;
e)
Maßnahmen, die mit der wissenschaftlichen Forschung zusammenhängen, mit Ausnahme der Verbreitung der Forschungsergebnisse unter den im Olivensektor tätigen Unternehmen;
f)
Maßnahmen, die zu Wettbewerbsverzerrungen bei den übrigen Wirtschaftstätigkeiten der Empfängerorganisationen führen können;
g)
Maßnahmen zur Bekämpfung der Olivenfliege mit Ausnahme der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vorgesehenen Maßnahmen.

(2) Um die Einhaltung der Vorschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu gewährleisten, verpflichten sich die Empfängerorganisationen schriftlich in ihrem eigenen Namen und im Namen ihrer Mitglieder, bei den Maßnahmen, die tatsächlich gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finanziert werden, auf Finanzhilfen im Rahmen anderer Stützungsregelungen der Union zu verzichten.

(3) Bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 3 kommen folgende Ausgaben nicht für eine Unionsfinanzierung in Betracht:

a)
Tilgung von Darlehen, insbesondere in Form von Jahresraten, für eine Maßnahme, die ganz oder teilweise vor Beginn des Arbeitsprogramms durchgeführt wurde;
b)
zum Ausgleich von Einkommensverlusten getätigte Zahlungen an Empfängerorganisationen, die an Sitzungen und Schulungsprogrammen teilnehmen;
c)
Verwaltungs- und Personalkosten der Mitgliedstaaten und der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aus dem EGFL unterstützten Empfängerorganisationen;
d)
Kauf unbebauter Grundstücke;
e)
Kauf von gebrauchtem Material;
f)
Aufwendungen im Zusammenhang mit Leasingverträgen wie z. B. Steuern und Abgaben, Zinsen und Versicherungskosten;
g)
Miete statt Kauf sowie die Betriebskosten der gemieteten Güter.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen zur Bestimmung der nicht förderfähigen Maßnahmen und Ausgaben gemäß den Absätzen 1 und 3 festlegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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