Artikel 5 VO (EU) 2014/611

Aufteilung der Finanzmittel der Union

Die Mitgliedstaaten legen die Mindestzuweisung der Finanzmittel der Union fest, die gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für in Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte spezifische Bereiche verfügbar sind. Diese Mindestzuweisung gilt für alle im Rahmen dieser Verordnung in dem betreffenden Mitgliedstaat zu genehmigenden Arbeitsprogramme.

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