Artikel 6 VO (EU) 2014/611

Auswahlkriterien und Förderfähigkeit der Arbeitsprogramme

(1) Der Mitgliedstaat wählt die Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auf der Grundlage folgender Kriterien aus:

a)
allgemeine Qualität des Programms und dessen Übereinstimmung mit den von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Zielvorgaben und Schwerpunkten für den Olivenanbau in der betreffenden Region;
b)
finanzielle Tragfähigkeit und Angemessenheit der Mittelausstattung der Empfängerorganisationen für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen;
c)
Größe der vom Arbeitsprogramm erfassten Region;
d)
Vielfältigkeit des wirtschaftlichen Umfelds in der betreffenden Region, der im Arbeitsprogramm Rechnung getragen wird;
e)
Vorhandensein mehrerer Bereiche und Umfang der finanziellen Beteiligung der Empfängerorganisationen;
f)
von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegte quantitative und qualitative Effizienzindikatoren, anhand deren das Programm während und nach der Durchführung bewertet werden kann;
g)
Bewertung der Programme, die die Empfängerorganisationen gegebenenfalls bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission(1), der Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission(2), der Verordnung (EG) Nr. 867/2008 oder der vorliegenden Verordnung durchgeführt haben.

Die Mitgliedstaaten tragen der Aufteilung der Anträge auf die unterschiedlichen Arten von Empfängerorganisationen jeder Region Rechnung.

(2) Die Mitgliedstaaten lehnen alle Arbeitsprogramme ab, die unvollständig sind, ungenaue Angaben enthalten oder eine der nicht förderfähigen Maßnahmen gemäß Artikel 4 vorsehen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1334/2002 der Kommission vom 23. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1638/98 des Rates hinsichtlich der Aktionsprogramme von Organisationen von Marktteilnehmern im Olivensektor für die Wirtschaftsjahre und 2002/03, 2003/04 und 2004/05 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 16).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 2080/2005 der Kommission vom 19. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 865/2004 des Rates hinsichtlich der Organisationen der Marktteilnehmer im Olivensektor, ihrer Arbeitsprogramme und deren Finanzierung (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 8).

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