Artikel 7 VO (EU) 2014/611

Beginn und Genehmigung der Arbeitsprogramme

(1) Der erste Dreijahreszeitraum der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beginnt am 1. April 2015. Die darauf folgenden Zeiträume beginnen alle drei Jahre am 1. April.

(2) Jede nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Empfängerorganisation kann bis zu einem vom betreffenden Mitgliedstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens jedoch bis zum 15. Februar eines jeden Jahres, einen Genehmigungsantrag für ein einziges Arbeitsprogramm stellen.

(3) Der Genehmigungsantrag enthält Folgendes:

a)
Identifikation der betreffenden Empfängerorganisation;
b)
Angaben zu den Auswahlkriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1;
c)
Beschreibung, Begründung und Zeitplan für die Durchführung jeder vorgeschlagenen Maßnahme;
d)
Ausgabenplan, aufgeschlüsselt nach den Maßnahmen und Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Zwölfmonatstranchen ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit gesonderter Angabe der Gemeinkosten, die höchstens 5 % des Gesamtbetrags ausmachen dürfen, und der wichtigsten anderen Kostenarten;
e)
Finanzierungsplan, aufgeschlüsselt nach den Bereichen gemäß Artikel 3 Absatz 1, unterteilt in Tranchen von höchstens zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Genehmigung des Arbeitsprogramms und mit Angabe der beantragten Unionsfinanzierung sowie gegebenenfalls der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des Beitrags des Mitgliedstaats;
f)
Beschreibung der quantitativen und qualitativen Effizienzindikatoren, mit denen das Programm während und nach der Durchführung auf der Grundlage allgemeiner von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegter Grundsätze bewertet werden kann;
g)
Nachweis über die Sicherheitsleistung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission(1);
h)
einen Vorschussantrag;
i)
die Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 2;
j)
bei Empfängerorganisationen die Identifikation der Empfängerorganisationen, die für die tatsächliche Durchführung der ausgelagerten Maßnahmen ihrer Programme verantwortlich sind;
k)
einen Nachweis, dass für die in den Programmen der Empfängerorganisationen vorgesehenen Maßnahmen keine anderen Unionsmittel gemäß der vorliegenden Verordnung beantragt wurden oder werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten entscheiden, ob Gemeinkosten auf Basis einer Pauschale oder der tatsächlichen Kosten förderfähig sind, die anhand von Belegen, die die Begünstigten einzureichen haben, bestimmt werden.

(4) Die endgültige Genehmigung eines Arbeitsprogramms kann davon abhängig gemacht werden, ob von dem betreffenden Mitgliedstaat für notwendig gehaltene Programmänderungen vorgenommen werden. In diesem Fall teilt die betreffende Empfängerorganisation ihr Einverständnis innerhalb von 15 Tagen nach Mitteilung dieser Änderungen mit.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der innerhalb einer Empfängerkategorie zugewiesene Betrag der Unionsmittel dem Wert des von den Mitgliedern der Empfängerorganisationen erzeugten oder vermarkteten Olivenöls entspricht.

Der Mitgliedstaat teilt den Empfängerorganisationen spätestens am 15. März eines jeden Jahres mit, welche Arbeitsprogramme genehmigt wurden und gegebenenfalls welche Arbeitsprogramme eine entsprechende staatliche Finanzhilfe erhalten.

Wird das vorgeschlagene Arbeitsprogramm nicht berücksichtigt, so gibt der Mitgliedstaat die Sicherheit gemäß Absatz 3 Buchstabe g unverzüglich frei.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).

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