Artikel 1 VO (EU) 2014/612
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Titel II Kapitel II wird wie folgt geändert:
- a)
-
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- i)
-
Der Titel des Abschnitts erhält folgende Fassung:
Abschnitt 1
Absatzförderung;
- ii)
-
vor Artikel 4 wird folgende Überschrift eingefügt:
Unterabschnitt 1
Absatzförderung in Drittländern;
- iii)
- Artikel 5a wird gestrichen;
- iv)
-
folgende Unterabschnitte 2 und 3 werden angefügt:
Unterabschnitt 2
Absatzförderung in den Mitgliedstaaten
Förderfähige Maßnahmen (1) Die Teilmaßnahme zur Absatzförderung für Weine aus der Union gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht aus Verbraucherinformationen zu folgenden Themen:
- a)
- verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;
- b)
- Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen, im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs.
(2) Die in Absatz 1 angeführten Informationsmaßnahmen können in Form von Informationskampagnen und durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler oder EU-Ebene durchgeführt werden.
(3) Maßnahmen sind im Rahmen der Absatzförderungsmaßnahme förderfähig, sofern
- a)
- sie eindeutig definiert sind, d. h. dass die Informationsmaßnahmen beschrieben werden und die veranschlagten Kosten enthalten sind;
- b)
- sie den geltenden Rechtsvorschriften in dem Mitgliedstaat, in dem sie durchgeführt werden, entsprechen;
- c)
- die Begünstigten über die entsprechenden Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten.
(4) Bei den Begünstigten handelt es sich um Berufsverbände, Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder öffentliche Stellen. Eine öffentliche Stelle darf jedoch nicht alleinige Begünstigte einer Absatzförderungsmaßnahme sein.
Artikel 5cMerkmale der Information (1) Die in Artikel 5b Absatz 1 genannten Informationen beruhen auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen und dürfen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch aufgrund des besonderen Ursprungs des Weines zu dessen Konsum anregen. Werden jedoch Informationen zum Zwecke von Artikel 5b Absatz 1 Buchstabe b verbreitet, so darf der Ursprung des Weins als Teil der Informationsmaßnahme genannt werden.
(2) Sämtliche Informationen über die Auswirkungen des Weinkonsums auf die Gesundheit und das Verhalten beruhen auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten und werden von der zuständigen nationalen Gesundheitsbehörde in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt.
Artikel 5dDauer der Unterstützung Absatzförderungsmaßnahmen dürfen maximal drei Jahre lang unterstützt werden.
Artikel 5eVorschusszahlungen Sofern der Begünstigte eine Sicherheit geleistet hat, können die Mitgliedstaaten die Unterstützung bereits vor der Durchführung einer Maßnahme gewähren.
Artikel 5fAbgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und zur Absatzförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Bestimmungen
Förderfähige Ausgaben (1) Die Personalkosten des Begünstigten gemäß den Artikeln 4 und 5b werden als förderfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekts, einschließlich seiner Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderungsprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderungsprojekt aufwendet.
Die Mitgliedstaaten erkennen Personalkosten nur dann als förderfähig an, wenn die Begünstigten Nachweise vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützten Absatzförderungsprojekt durchgeführt wurden.
(2) Dem Begünstigten entstehende allgemeine Kosten werden als förderfähig angesehen,
- a)
- wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up des Projekts stehen und
- b)
- wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten für die Durchführung des Projekts nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese allgemeinen Kosten auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage von vorgelegten Nachweisen förderfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet, die in dem Land gelten, in dem der Begünstigte seinen Sitz hat.
- b)
-
Folgender Artikel 6a wird eingefügt:
Artikel 6a
Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen (1) Die Wiederbepflanzung einer Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist förderfähig, sofern der Mitgliedstaat
- a)
- diese Möglichkeit in sein nationales Stützungsprogramm aufgenommen hat;
- b)
- der Kommission im Rahmen der Vorlage des nationalen Stützungsprogramms oder dessen Änderung die Liste der unter diese Maßnahme fallenden Schadorganismen sowie eine Zusammenfassung eines damit zusammenhängenden, von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erstellten strategischen Plans übermittelt;
- c)
- die Richtlinie 2000/29/EG des Rates(*) einhält.
(2) Die Ausgaben für die Wiederbepflanzung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen dürfen nicht mehr als 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in dem betreffenden Mitgliedstaat betragen.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
- c)
-
Folgender Abschnitt 6a wird eingefügt:
Abschnitt 6a
Innovation
Förderfähige Maßnahmen (1) Die Innovation im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besteht darin, Folgendes zu entwickeln:
- a)
- neue Erzeugnisse im Zusammenhang mit dem Weinsektor oder Nebenerzeugnisse von Wein;
- b)
- neue Verfahren und Technologien, die für die Entwicklung von Weinbauerzeugnissen erforderlich sind.
(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören materielle und immaterielle Investitionen in den Wissenstransfer, in vorbereitende Maßnahmen und in Pilotstudien.
(3) Begünstigte der Innovationsförderung sind Hersteller der in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse sowie Weinerzeugerorganisationen.
Forschungs- und Entwicklungsstellen beteiligen sich an dem Projekt und werden von den Begünstigten unterstützt. Branchenverbände können in das Projekt eingebunden werden.
(4) Begünstigte, die Innovationsförderung erhalten, können bei den Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Die Zahlung des Vorschusses erfolgt nur gegen Stellung einer Sicherheit.
(5) Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben.
Artikel 20bAbgrenzung zur Entwicklung des ländlichen Raums und anderen Rechtsvorschriften und Finanzinstrumenten Die Mitgliedstaaten legen in ihren nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien fest, um sicherzustellen, dass für Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Union gefördert werden, keine Unterstützung nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt wird.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
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