Präambel VO (EU) 2014/612
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 53 Buchstaben b, c, e, f und h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften festgelegt. Mit diesen neuen Vorschriften werden drei neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als parallele Teilmaßnahme zur bestehenden Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese neuen Elemente müssen entsprechende Vorschriften erlassen werden.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Ergänzung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.
- (3)
- Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützung der Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten vorgesehen. Es ist erforderlich, Kriterien für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser neuen Teilmaßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann. Diese Kriterien sollten mit ähnlichen Maßnahmen im Rahmen anderer Regelungen und insbesondere mit den Kriterien zu Informationen und zur Absatzförderung von Agrarerzeugnissen im Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates(4) im Einklang stehen.
- (4)
- Um die Einbeziehung des Weinsektors zu gewährleisten, der über die notwendigen Strukturen und Kompetenzen verfügt, gilt es zu präzisieren, dass eine öffentliche Stelle nicht alleinige Begünstigte der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sein darf.
- (5)
- Die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten muss mit den Wettbewerbsregeln der Union im Einklang stehen. Daher sollte festgelegt werden, dass die im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein übermittelten Informationen weder auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sein noch zum Konsum bestimmter Weine anregen dürfen.
- (6)
- Um die Verbraucher zu informieren und zu schützen, sollte präzisiert werden, dass alle Verbraucherinformationen über die gesundheitlichen Auswirkungen eines in den Mitgliedstaaten geförderten Erzeugnisses auf einer gesicherten wissenschaftlichen Grundlage beruhen und von den zuständigen nationalen Gesundheitsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden, anerkannt werden müssen.
- (7)
- Zudem sollte die Dauer der Maßnahmen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit der Dauer der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 finanzierten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen festgelegt werden.
- (8)
- Unter Berücksichtigung der Besonderheit der Maßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten und angesichts der Erfahrungen, die bei der Durchführung der Absatzförderung von Wein in Drittländern im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme sowie der Informations- und Absatzförderungsregelung für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt gewonnen wurden, sollten Regeln für die Förderfähigkeit von Personalkosten und allgemeinen Kosten festgelegt werden, die dem Begünstigten bei der Durchführung solcher Maßnahmen entstehen.
- (9)
- Um die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Teilmaßnahme zur Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Dauer dieser Maßnahmen zu erleichtern, sollte es möglich sein, vor der vollständigen oder teilweisen Durchführung einer Maßnahme eine Vorschusszahlung zu leisten, sofern eine Sicherheit geleistet wird, um die Durchführung der Maßnahme zu gewährleisten.
- (10)
- Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 und im Rahmen der Förderung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.
- (11)
- In Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Ausweitung der Stützungsmaßnahme für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen auf die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen vorgesehen. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Aufnahme dieser Tätigkeit in die nationalen Stützungsprogramme vorzusehen und eine Ausgabenobergrenze festzusetzen. Um die Kohärenz mit dem Pflanzenschutzrecht der Union zu gewährleisten, sollte eine Unterstützung nur dann möglich sein, wenn die betreffenden Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates(6) entsprechen. Darüber hinaus sollten die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen auf 15 % der jährlichen Gesamtausgaben in jedem Mitgliedstaat begrenzt werden, um sicherzustellen, dass die Mittel für die Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahme überwiegend zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger eingesetzt werden.
- (12)
- Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zur Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen zu vermeiden, die nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, im Rahmen der gemäß Artikel 22, 23 und 24 der Richtlinie 2000/29/EG geförderten Maßnahme und gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.
- (13)
- In Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist eine besondere Stützungsmaßnahme für Innovation im Weinsektor vorgesehen, um die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II der genannten Verordnung zu fördern und die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union zu steigern. Es ist erforderlich, Vorschriften zu den förderfähigen Maßnahmen im Rahmen dieser neuen Maßnahme festzulegen, damit sie in die nationalen Stützungsprogramme aufgenommen werden kann.
- (14)
- Um sicherzustellen, dass die vorgeschlagenen Projekte den Qualitätsanforderungen entsprechen und das Wissen vom Forschungsbereich an den Weinsektor weitergegeben wird, sollten Forschungs- und Entwicklungsstellen an dem Projekt beteiligt sein und von den Begünstigten der Innovationsmaßnahme unterstützt werden.
- (15)
- Auch die Arten der im Rahmen der Innovationsmaßnahme förderfähigen Investitionen sollten festgelegt werden. Insbesondere sollte präzisiert werden, dass einfache Ersatzinvestitionen keine förderfähigen Ausgaben sind, um zu gewährleisten, dass das Ziel der Maßnahme, d. h. die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien, durch diese Förderung erreicht wird.
- (16)
- Um eine Doppelfinanzierung von Maßnahmen zu vermeiden, die nach Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, nach den Artikeln 36, 61, 62 und 63 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) förderfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten in den nationalen Stützungsprogrammen klare Abgrenzungskriterien festlegen.
- (17)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
- (6)
Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).
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