Artikel 1 VO (EU) 2014/614

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Außer im Fall von Dringlichkeitsmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen sind Änderungen des Stützungsprogramms höchstens zweimal im Haushaltsjahr bis zum 1. März bzw. 30. Juni vorzulegen.

Die geänderten Programme sind der Kommission zu übermitteln, gegebenenfalls

a)
zusammen mit der aktualisierten Fassung des Stützungsprogramms nach dem Muster in Anhang I und der Finanztabelle anhand des Formulars in Anhang IV;
b)
unter Angabe der Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen.

Abweichend von Unterabsatz 1 gelten die im selben Unterabsatz festgesetzten Fristen nicht für das Jahr 2014, wenn sich die Änderungen des Programms aus den mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) eingeführten neuen Vorschriften ergeben.

2.
Titel II Kapitel II Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird folgender Artikel angefügt:

Artikel 5fa Auswahlverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten legen des Antragsverfahren fest, in dem insbesondere Vorschriften enthalten sind betreffend:

a)
die Prüfung der Übereinstimmung mit den Voraussetzungen und Kriterien gemäß den Artikeln 5b und 5c;
b)
Fristen für die Einreichung der Anträge und für die Prüfung der Eignung der einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen;
c)
Vorschriften zum Abschluss der Verträge einschließlich etwaiger Standardformulare, Sicherheitsleistungen und Vorschusszahlungen;
d)
Vorschriften zur Bewertung der einzelnen geförderten Maßnahmen einschließlich geeigneter Indikatoren.

(2) Die Mitgliedstaaten wählen die Anträge insbesondere nach folgenden Kriterien aus:

a)
Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen;
b)
Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen;
c)
zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Sensibilisierung der Verbraucher für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren;
d)
Gewährleistung, dass die Durchführenden effizient arbeiten und über die erforderliche fachliche Kapazität verfügen und die Kosten der geplanten Maßnahme den marktüblichen Preis nicht überschreiten.

(3) Nach Prüfung der Anträge wählen die Mitgliedstaaten die wirtschaftlich günstigsten Angebote aus.

Vorrang eingeräumt wird dabei Maßnahmen,

a)
die mehrere Mitgliedstaaten betreffen;
b)
die mehrere Verwaltungs- oder Weinregionen betreffen;
c)
die mehrere geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geschützte geografische Angaben betreffen.

(4) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten können eine gemeinsame Absatzförderungsmaßnahme wählen. Sie verpflichten sich, zur Finanzierung beizutragen, und vereinbaren Verfahren zur Verwaltungszusammenarbeit, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der gemeinsamen Absatzförderungsmaßnahme zu erleichtern.

(5) Wenn Mitgliedstaaten einzelstaatliche Beihilfen zur Absatzförderung gewähren, teilen sie diese in den betreffenden Abschnitten der Formulare in den Anhängen I, V, VII, VIII und VIIIc mit.

3.
Dem Abschnitt 6a wird folgender Artikel angefügt:

Artikel 20c Finanzielle Abwicklung

(1) Die Unterstützung wird gezahlt, nachdem die Durchführung einzelner oder aller für die Unterstützung beantragten Maßnahmen — je nach Wahl des Mitgliedstaats für die Verwaltung der Regelung — abgeschlossen und vor Ort überprüft worden ist.

Wird die Unterstützung normalerweise erst nach Durchführung aller Maßnahmen gezahlt, so erfolgt die Zahlung abweichend von Unterabsatz 1 jedoch für durchgeführte einzelne Maßnahmen, wenn die übrigen Maßnahmen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) nicht durchgeführt werden konnten.

Wird bei der Überprüfung festgestellt, dass die beantragte Gesamtmaßnahme aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht vollständig durchgeführt worden ist, und wurde eine Unterstützung nach der Durchführung einzelner Maßnahmen im Rahmen der beantragten Gesamtmaßnahme gezahlt, so ziehen die Mitgliedstaaten die gezahlte Unterstützung wieder ein.

(2) Begünstigte der Unterstützung für Innovation können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, sofern diese Möglichkeit im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist.

Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition in Innovation nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen in Innovation, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in den Haushaltsjahren 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission(***) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.

Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der öffentlichen Unterstützung für die Innovation entsprechen, den Vorschussbetrag überschreitet.

4.
Artikel 37b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 5e, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20a Absatz 4 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:

a)
Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und
b)
eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.

Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.

In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20a Absatz 4 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.

5.
Artikel 77 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Bei den Maßnahmen gemäß den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden der Artikel 24 Absätze 1, 2, 3 und 6 und der Artikel 26 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission(****) sinngemäß Anwendung.

6.
Die Anhänge I bis VIIIa und Anhang VIIIc werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(**)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(***)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).

(****)

Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8).

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