Präambel VO (EU) 2014/614

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 54 Buchstaben a, b, c, e und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2) aufgehoben und ersetzt wurde, enthält in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor. Die meisten der in diesem Abschnitt enthaltenen Vorschriften gewährleisten den Fortbestand der Vorschriften für die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, doch es wurden auch einige neue Vorschriften aufgenommen. Mit diesen neuen Vorschriften werden neue Elemente eingeführt: die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten als Teilmaßnahme der Absatzförderung, eine Innovationsmaßnahme im Weinsektor sowie eine Ausweitung der Maßnahme zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, um die Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen einzuschließen. Für diese Elemente müssen Durchführungsvorschriften erlassen werden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(3) enthält Bestimmungen zu den nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Zur Durchführung der neuen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften sollten die entsprechenden Bestimmungen in die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 aufgenommen werden.
(3)
Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 sollte es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre operationellen Programme zu ändern und an die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 neu eingeführten Elemente anzupassen. Zu diesem Zweck sollte den Mitgliedstaaten für die Änderung ihrer operationellen Programme unter Berücksichtigung der Zeitpunkte des Erlasses der delegierten Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission(4) und der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche Frist nach dem 30. Juni 2014 eingeräumt werden.
(4)
Es ist erforderlich, Vorschriften für die Auswahl von Informationsvorhaben festzulegen und zu regeln, welchen Vorhaben bei der Auswahl von Maßnahmen für den Binnenmarkt Vorrang einzuräumen ist. Das Auswahlverfahren für die Absatzförderung von Wein in den Mitgliedstaaten sollte mit dem Verfahren für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandsmärkten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 kohärent sein, aber auch den besonderen Zielen und dem geografischen Anwendungsbereich dieser Teilmaßnahme Rechnung tragen.
(5)
Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Diese Regeln sollten auch für die Innovationsmaßnahme im Weinsektor gelten. Insbesondere sollte es im Hinblick auf einen besseren Einsatz der Mittel möglich sein, die Förderung zu zahlen, auch wenn erst einige der in dem betreffenden Antrag vorgesehenen Maßnahmen durchgeführt wurden, wobei sicherzustellen ist, dass alle restlichen Maßnahmen abgeschlossen werden. Darüber hinaus sollte für Vorschusszahlungen eine ähnliche Obergrenze festgesetzt werden, wie sie für Investitionen besteht.
(6)
Gemäß Artikel 37b der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Begünstigten Angaben über die aufgrund bestimmter Vorschriften der genannten Verordnung gewährten Vorschüsse liefern. Diese Verpflichtung sollte auch für die mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingeführte Innovationsmaßnahme gelten.
(7)
Die Anhänge I bis VIII, VIIIa und VIIIc der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthalten von den Mitgliedstaaten auszufüllende Formulare zu den nationalen Stützungsprogrammen, insbesondere für die Übermittlung der Stützungsprogramme, ihre Änderung und die entsprechende Finanzplanung sowie für die Vorlage von Berichten und Bewertungen. Diese Anhänge sollten geändert werden, um den in Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgenommenen neuen Bestimmungen über Inhalt, Bewertung, Kosten und Kontrolle Rechnung zu tragen.
(8)
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist entsprechend zu ändern.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(3)

Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 612/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission in Bezug auf neue Maßnahmen im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme für den Weinsektor (siehe Seite 62 dieses Amtsblatts).

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