Artikel 1 VO (EU) 2014/615

Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Arbeitsprogramme im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, deren Änderungen, der Auszahlung der Beihilfe einschließlich Vorschusszahlungen, der einzuhaltenden Verfahren sowie des Betrags der Sicherheit festgelegt, die zu leisten ist, wenn die Genehmigung eines Arbeitsprogramms beantragt oder ein Vorschuss gezahlt wird.

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