Artikel 2 VO (EU) 2014/615

Änderung der Arbeitsprogramme

(1) Eine Empfängerorganisation kann nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden Verfahren Änderungen des Inhalts oder der Haushaltsmittel ihres bereits genehmigten Arbeitsprogramms beantragen, die jedoch nicht zu einer Überschreitung des in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Betrags führen dürfen.

(2) Jedem Antrag auf Änderung eines Arbeitsprogramms, einschließlich der Zusammenlegung getrennter Arbeitsprogramme, sind Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderungen beizufügen. Die Empfängerorganisation reicht den Antrag spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms vorausgeht, bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein.

(3) Empfängerorganisationen, die sich zusammengeschlossen und zuvor getrennte Arbeitsprogramme durchgeführt haben, setzen diese Programme parallel und getrennt bis zum 31. März des auf den Zusammenschluss folgenden Jahres fort.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten zusammengeschlossene Empfängerorganisationen auf deren hinreichend begründeten Antrag hin ermächtigen, ihre jeweiligen Arbeitsprogramme parallel fortzusetzen, ohne sie zusammenzulegen.

(4) Die Änderungen des Arbeitsprogramms werden zwei Monate, nachdem die zuständige Behörde den Änderungsantrag erhalten hat, anwendbar, sofern die zuständige Behörde nicht der Auffassung ist, dass die beantragten Änderungen nicht den geltenden Bedingungen entsprechen. In diesem Fall unterrichtet sie die Empfängerorganisation, die gegebenenfalls eine überarbeitete Fassung ihres Arbeitsprogramms vorlegt.

(5) Liegt die Unionsfinanzierung, die die Empfängerorganisation erhält, unter dem im Arbeitsprogramm vorgesehenen Betrag, kann die Organisation ihr Programm an die erhaltene Finanzierung anpassen. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde die Genehmigung dieser Änderung des Arbeitsprogramms.

(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 4 kann die zuständige Behörde während der Durchführung des Arbeitsprogramms Änderungen einer Maßnahme des Arbeitsprogramms akzeptieren, vorausgesetzt dass

a)
die Empfängerorganisation der zuständigen Behörde die Änderung der Maßnahme zwei Monate vor Beginn der betreffenden Maßnahme mitteilt;
b)
der Mitteilung Belege mit Angabe der Gründe, der Art und der Folgen der vorgeschlagenen Änderung beigefügt sind und aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Änderung das ursprüngliche Ziel des Arbeitsprogramms nicht ändert;
c)
die Finanzmittel, welche für den in Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereich zugewiesen sind, nicht geändert werden;
d)
die Mittelübertragung von der betreffenden Maßnahme auf andere Maßnahmen in dem jeweiligen Bereich 40000 EUR nicht übersteigt.

(7) Erhebt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Änderung der Maßnahme keine Einwände wegen Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß Absatz 6, so gilt die Änderung als akzeptiert.

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