Artikel 3 VO (EU) 2014/615

Vorschüsse

(1) Empfängerorganisationen können innerhalb von Fristen, die vom Mitgliedstaat festzusetzen sind, Vorschussanträge stellen.

(2) Der Gesamtbetrag der in einem Jahr der Programmdurchführung geleisteten Vorschusszahlungen darf 90 % des ursprünglich genehmigten Beihilfebetrags für dieses Arbeitsprogramm nicht überschreiten.

(3) Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für die Vorschüsse und die Fristen für die Zahlung der Vorschüsse festsetzen.

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