Artikel 4 VO (EU) 2014/615
Sicherheitsleistung
(1) Die in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannte Sicherheitsleistung beträgt mindestens 10 % der beantragten Unionsfinanzierung.
(2) Die Auszahlung von Vorschüssen gemäß Artikel 3 ist an die Leistung einer Sicherheit gemäß Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission(1) gebunden. Die Höhe der Sicherheit entspricht 110 % des beantragten Vorschusses.
(3) Die Erzeugerorganisationen können bei dem betreffenden Mitgliedstaat bis zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt und spätestens vor Ablauf jedes Jahres der Durchführung des Arbeitsprogramms die Freigabe der in Absatz 2 genannten Sicherheit beantragen. Dem Antrag ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen. Der Mitgliedstaat prüft die Unterlagen und gibt die Sicherheit für die betreffenden Ausgaben spätestens im Laufe des zweiten Monats nach dem Monat der Antragstellung frei.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.