Artikel 5 VO (EU) 2014/615
Auszahlung der Unionsfinanzierung
(1) Um die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erhalten, reicht eine Empfängerorganisation in dem Kalenderjahr, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und spätestens innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist, welche die Einhaltung von Absatz 5 erlaubt, bei der Zahlstelle des Mitgliedstaats einen Auszahlungsantrag ein.
Die Zahlstelle des Mitgliedstaats kann den Empfängerorganisationen den Restbetrag der Unionsfinanzierung für jedes Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms auszahlen, nachdem sie anhand des Jahresberichts gemäß Artikel 9 oder des Kontrollberichts gemäß Artikel 7 überprüft hat, dass die Maßnahmen, für die die einzelnen Tranchen der Vorschusszahlung gemäß Artikel 3 gezahlt wurden, tatsächlich durchgeführt wurden.
(2) Der Antrag auf Unionsfinanzierung wird nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bereitzustellenden Muster erstellt. Zulässig sind nur Anträge, denen Folgendes beigefügt ist:
- a)
-
ein Bericht mit folgenden Bestandteilen:
- i)
- genaue Beschreibung der bereits durchgeführten Programmphasen, aufgeschlüsselt nach den Bereichen und Maßnahmen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;
- ii)
- gegebenenfalls Angabe der Gründe für die Diskrepanzen zwischen den vorgesehenen und den tatsächlich durchgeführten Programmphasen des vom Mitgliedstaat genehmigten Arbeitsprogramms und ihrer finanziellen Auswirkungen;
- iii)
- Bewertung des durchgeführten Arbeitsprogramms anhand der Kriterien gemäß Artikel 6 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014;
- b)
- Rechnungen und Bankunterlagen, die die Bezahlung der im Durchführungszeitraum des Arbeitsprogramms getätigten Ausgaben belegen;
- c)
- gegebenenfalls Belege für die Zahlung der finanziellen Beiträge der Empfängerorganisationen und des betreffenden Mitgliedstaats.
(3) Finanzierungsanträge, die nicht den Bedingungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, gelten als unzulässig und werden abgelehnt. Die betreffende Empfängerorganisation kann innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist einen neuen Finanzierungsantrag mit den fehlenden Belegen und Unterlagen stellen.
(4) Anträge für Ausgaben für durchgeführte Maßnahmen, die später als zwei Monate nach Ende des Durchführungszeitraums des Arbeitsprogramms getätigt wurden, werden abgelehnt.
(5) Spätestens am 15. Oktober des Kalenderjahres, in dem das Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms endet, und nach Prüfung der Unterlagen und Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 6 zahlt der Mitgliedstaat die vorgesehene Unionsfinanzierung und gibt gegebenenfalls die Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 frei. Die Sicherheit gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe g der delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 wird nach Durchführung des gesamten Arbeitsprogramms, der Prüfung der Unterlagen und der Kontrollen gemäß Artikel 6 freigegeben.
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