Artikel 5a VO (EU) 2014/615

Teilzahlungen

(1) Die Mitgliedstaaten können den Empfängerorganisationen gestatten, für den Teil der Beihilfe, der den im Rahmen des Arbeitsprogramms bereits ausgegebenen Beträgen entspricht, Teilzahlungsanträge zu stellen.

(2) Die Anträge gemäß Absatz 1 können jederzeit, jedoch höchstens zweimal in jedem Jahr der Durchführung des Arbeitsprogramms gestellt werden. Den Anträgen ist zusätzlich zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Unterlagen eine ausführliche Beschreibung der durchgeführten Phasen des Arbeitsprogramms, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 611/2014 genannten Bereichen und Maßnahmen, beizufügen.

(3) Die auf die Anträge gemäß Absatz 1 geleisteten Zahlungen dürfen 80 % des Teilbetrags der Beihilfe nicht überschreiten, der den Beträgen entspricht, die im Rahmen des Arbeitsprogramms für den betreffenden Zeitraum bereits ausgegeben wurden. Die Mitgliedstaaten können einen Mindestbetrag für Teilzahlungen und die Fristen für die Antragstellung festsetzen.

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